Auftragsbekanntmachung

Mit einer Auftragsbekanntmachung gibt einer öffentlicher Auftraggeber seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag vergeben zu wollen, bekannt. Mit einer Bekanntmachung soll ein transparentes und wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren gestärkt werden.

Auftragsbekanntmachung

Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers müssen gem. Vergaberecht öffentlich bekannt gemacht werden. Unter einer Bekanntmachung versteht man die öffentliche Publikation eines Vergabevorhabens. Für Auftraggeber besteht eine Pflicht, bereits bei der Absicht einer Auftragsvergabe oder Rahmenvereinbarung) potentielle Auftragnehmer zu informieren. Form und Inhalt einer Bekanntmachung richten sich nach den Schwellenwerten. So gibt es jeweils für den Oberschwellenbereich und Unterschwellenbereich Regeln, die bei einer Bekanntmachung eingehalten werden müssen. Bei einem nationalen Vergabeverfahren erfolgt die Bekanntmachung nach § 12 VOB/A, § 28 Abs. 1 UVgO und § 12 VOL/A, wobei bei einem europaweiten Vergabeverfahren eine Bekanntmachung nach § 12 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A sowie § 37 VgV veröffentlicht werden muss. Im Bekanntmachungstext müssen die wesentlichen Informationen für das Vergabeverfahren genannt werden. Dazu gehören der Auftragsgegenstand und die Art des Verfahrens, z.B. ob es sich um ein öffentliches oder beschränktes Verfahren handelt.

Was gehört in den Bekanntmachungstext?

  • Auftraggeber,
  • Art und Umfang des Auftrags
  • Ort der Ausführung
  • Anforderung an Nachweise
  • Fristen

Eine europaweite Bekanntmachung wird in Form von Standardformularen, die auf TED oder SIMAP verfügbar sind, veröffentlicht. Es gibt allerdings Ausnahmen, sodass keine Bekanntmachung erfolgen muss. Dazu gehören z.B. Verhandlungsverfahren/ freihändige Vergabe.

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Wo werden Bekanntmachungen veröffentlicht?

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A resp. VOL/A müssen Ausschreibungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen publiziert werden. Handelt es sich um ein europaweites Vergabeverfahren muss außerdem eine Veröffentlichung nach § 12 Abs. 3 Eu VOB/A bzw. VOL/A im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

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