Ausschlussgründe

Ein Unternehmen kann von einer Vergabe aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe können zwingend oder fakultativ sein.

Ausschlussgründe

Bei der Angebötsöffnung stellt der öffentliche Auftraggeber fest, ob ein Unternehmen an einer Vergabe teilnehmen kann oder ob es aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden muss. Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder §§ 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Wenn zwingende Ausschlussgründe vorliegen, müssen Bewerber bzw. Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 GWB liegen zum Beispiel vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde oder das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist.

Wenn fakultative Ausschlussgründe vorliegen, können Bewerber bzw. Bieter unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen z.B. vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Bei der Prüfung der Ausschlussgründe ist auch zu prüfen, ob ggf. trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes aufgrund einer erfolgreichen Selbstreinigung eines Bewerbers bzw. Bieters gemäß § 125 GWB von einem Ausschluss abgesehen werden kann.

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