Bieterinformation

Mit der Bieterinformation informiert der Auftraggeber Bieter und Bewerber darüber, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden soll, bzw. dass das Angebot nicht den Zuschlag erhalten hat. Die Bieterinformation unterscheidet sich bei Oberschwellenvergaben und bei Unterschwellenvergaben.

Bieterinformation

Bei Oberschwellenvergaben

Bei Oberschwellenvergaben muss der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, rechtzeitig vor Zuschlagserteilung darüber unterrichten, wer wann aus welchen Gründen den Zuschlag erhalten soll und warum das eigene Angebot nicht berücksichtigt werden soll. Die Information muss spätestens 15 Kalendertage, bei Versenden der Information per Fax oder E-Mail 10 Kalendertage vor Abschluss des Vertrages erfolgen.

Bei Unterschwellenvergaben

Bei Unterschwellenvergaben muss der Auftraggeber jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über die erfolgte Zuschlagserteilung unterrichten. Nur auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters – dann aber spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags – muss der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Bietern auch die Gründe für die Ablehnung des Angebots darlegen sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilen.

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