Elektronische Vergabe (auch eVergabe und E-Vergabe)

Die elektronische Vergabe bildet den Informationsaustausch und alle Abläufe im Vergabeverfahren – von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung – elektronisch ab. Damit löst die e-Vergabe das traditionelle papierbasierte Vergabeverfahren ab.

Elektronische Vergabe (auch eVergabe und E-Vergabe)

Die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichen Auftraggebern und Bewerbern bzw. Bietern ist eines der vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgegebenen Grundprinzipien der elektronischen Vergabe (e-Vergabe): „Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel“.

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Vergaberechtsreform 2016: Schrittweise Einführung der e-Vergabe

Mit der Vergaberechtsreform vom April 2016 wurde die elektronische Kommunikation – zunächst nur für EU-Vergaben – in Deutschland verpflichtend eingeführt. Seitdem müssen öffentliche Auftraggeber ihre EU-Bekanntmachungen auf elektronischem Weg an TED übermitteln. Die Vergabeunterlagen müssen auf einer Internetseite jedermann frei zur Verfügung stehen. Für den Zugang zu den Bekanntmachungen und den Vergabeunterlagen darf keine Registrierung verlangt werden.

Ab 18.10.2018 dürfen bei Vergaben im Oberschwellenbereich grundsätzlich nur noch elektronische Angebote in Textform entgegengenommen werden. Jegliche Kommunikation im Vergabeverfahren zwischen Auftraggeber und Bewerbern bzw. Bietern soll bei der e-Vergabe in der Regel elektronisch erfolgen.

Seit wann gilt die Pflicht zur elektronischen Kommunikation bei Vergabeverfahren?

Für Vergaben von zentralen Beschaffungsstellen gilt die Pflicht zur durchgängigen elektronischen Kommunikation bereits seit 18.04.2017.

Zur Teilnahme an elektronischen Vergabeverfahren ((Bieter-)Fragen stellen und beantworten, Abgeben von elektronischen Angeboten und Teilnahmeanträgen usw.) ist eine Registrierung erforderlich.

Auch im Unterschwellenbereich soll die elektronische Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bewerbern bzw. Bietern immer mehr genutzt werden. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gibt für die elektronische Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen feste Regeln und Termine vor. Mit Inkrafttreten der UVgO müssen Vergabeunterlagen wie im Oberschwellenbereich jedem Interessenten frei und direkt elektronisch zur Verfügung stehen. Seit 01.01.2019 mussten Vergabestellen elektronische Angebote akzeptieren. Seit 01.01.2020 ist der Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, elektronische Angebote zu fordern, sofern keine besonderen landesrechtlichen Regelungen oder Ausnahmetatbestände greifen.

Bei Unterschwellenvergaben nach VOB/A bzw. VOL/A (1.Absatz) bleibt es dem Auftraggeber derzeit noch überlassen, die Form der Kommunikation im Vergabeverfahren jeweils festzulegen.

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