Holschuld im Vergabeverfahren

Holschuld verpflichtet die Bieter bei unregistriertem Abruf der Vergabeunterlagen, selbst die Veränderungen der Informationen zum Vergabeverfahren einzuholen.

Holschuld im Vergabeverfahren

Werden in einem Vergabeverfahren Vergabeunterlagen auf elektronischem Weg bereitgestellt, müssen diese für jeden Interessierten unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über eine in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse abgerufen werden können. Für den Abruf der Vergabeunterlagen darf keine Registrierung verlangt werden. Ohne Registrierung ist der Empfänger der Vergabeunterlagen nicht bekannt und kann deshalb durch die E-Vergabe-Systeme nicht aktiv informiert werden, wenn es Änderungen oder andere Informationen zum Vergabeverfahren gibt. Nach unregistriertem Abruf der Vergabeunterlagen sind die Informationen zum Vergabeverfahren selbständig und eigenverantwortlich einholen. Es besteht Holschuld.

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