Nachprüfungsverfahren

Bei einem Nachprüfungsverfahren wird die bevorstehende Vergabe geprüft um rechtswidrige Benachteiligung von Unternehmen zu beseitigen

Nachprüfungsverfahren

Die Vergaben öffentlicher Auftraggeber im Oberschwellenbereich können durch Nachprüfungsverfahren vergaberechtlich kontrolliert werden. Ziel des Nachprüfungsverfahren ist es, Art und Weise einer bevorstehenden Vergabe zu prüfen und die rechtswidrige Benachteiligung von Unternehmen zu beseitigen und ihnen die Chance auf die Auftragserteilung offen zu halten. In erster Instanz sind die Vergabekammern, in zweiter Instanz die Vergabesenate der Oberlandesgerichte zuständig.

Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist, dass der Bieter den Vergaberechtsverstoß zuvor gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat und der Auftraggeber so Gelegenheit hatte, den Verstoß zu beseitigen und damit ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer wird nur auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Der Antrag muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer eingehen.

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