Nebenangebot

Bei Öffentlichen Aufträgen können Auftraggeber Nebenangebote zulassen, welche sich nicht genau an das Leistungsverzeichnis halten müssen.

Nebenangebot

Nebenangebote ermöglichen es den Bietern, von der Leistungsbeschreibung abweichende, alternative Lösungen vorzuschlagen.

Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, ob und inwieweit er Nebenangebote zulässt oder sogar fordert. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Bei Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes sind Nebenangebote grundsätzlich immer zulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich ausgeschlossen.


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