Bietergespräch
Das Bietergespräch wird auch Aufklärungsgespräch oder Aufklärungsverhandlung genannt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Verhandlung zum Angebot, sondern um die Klärung von Unklarheiten bei einem abgegebenen Angebot.
Ein Bietergespräch bzw. Aufklärungsgespräch findet dann statt, wenn der öffentliche Auftraggeber Unklarheiten während des Ausschreibungsverfahrens beim Angebotsinhalt entdeckt und z.B. Aufklärung zum Angebotsinhalt besteht.
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Unklarheiten, die während eines Bietergesprächs besprochen werden, können sein:
- Eignung des Bieters,
- inhaltliche Fragen zum Angebot,
- Durchführung des Angebots,
- Nebenangebote,
- Angemessenheit der Preise,
- Fragen zu Bezugsquellen von Stoffen und Baumaterialien
Gesetzlich ist dies u.a. in § 15 VOB/A, § 15 EU VOB/A und § 15 VOL/A festgelegt. In § 44 UVgO Abs. 1 wird darauf hingewiesen, dass Auftraggeber um Aufklärung bei einem zu niedrigem Preis bitten können. Auch gem. § 15 VgV Abs. 5 dürfen Auftraggeber nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen.
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Es dürfen ausdrücklich keine Änderungen am abgegebenen Angebot durchgeführt werden. Verhandlungen zum Angebot sind nicht gestattet.
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