Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein elektronisches Standardformular für die Eigenerklärung, das für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt.

Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein elektronisches Standardformular für eine Eigenerklärung. Es gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Mit der EEE kann ein Unternehmen in einem Vergabeverfahren seine Eignung zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorläufig nachweisen. Die europaweit einheitliche Form der EEE wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Europäischen Kommission vom 5. Januar 2016 vorgegeben. Die EEE kann mit Hilfe verschiedener Online-Dienste ausgefüllt werden. Diese führen die Nutzer Schritt für Schritt durch die elektronische EEE-Erstellung. Jeder EU-Mitgliedsstaat hat mindestens einen EEE-Dienst eingerichtet. Durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde ein Leitfaden für die Anwendung der EEE erstellt.

Wann wird eine EEE bei Vergaben im Oberschwellenbereich akzeptiert?

Bei allen Vergaben im Oberschwellenbereich müssen öffentliche Auftraggeber die EEE als vorläufigen Eignungsbeleg akzeptieren, wenn sie durch Bewerber bzw. Bieter zum Nachweis der Eignung vorgelegt wird.

Wann wird eine EEE bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich nach UVgO akzeptiert?

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich nach UVgO kann der Auftraggeber von den Bewerbern/Bietern eine EEE verlangen. Dann müssen Bewerber/Bieter zwingend eine EEE einreichen. Will der Auftraggeber dagegen keine EEE haben, dürfen Unternehmen auch keine EEE verwenden. Der Auftraggeber kann die EEE auch zum endgültigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen vorsehen. Er fordert in diesem Fall keine weiteren Nachweise und Erklärungen.

Ablauf eines VergabeverfahrensDokumentation im Vergabeverfahren
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Wann wird eine EEE bei Vergaben von Bauleistungen im Unterschwellenbereich nach VOB/A, 1. Abschnitt akzeptiert?

Für die Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich nach VOB/A, Abschnitt 1, ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nicht eingeführt.


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