Angaben zur Preisermittlung fehlen - Ausschluss!

Ein Bieter hat in den Formblättern 221 und 222 keine Angaben zur Preisermittlung gemacht. Sein Angebot wurde vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Wegen der fehlenden Angaben sei dem Auftraggeber eine vergleichende Wertung der Angebote nicht möglich, so die VK Sachsen-Anhalt.

Angaben zur Preisermittlung fehlen - Ausschluss!
Angaben zur Preisermittlung fehlen - Ausschluss!

HALLE, 29.07.2015 - Bei einer öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen wurden im Aufforderungsformular Angaben zur Preisermittlung gefordert. Die Formblätter zur Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation (Formblatt 221) bzw. bei Kalkulation über die Endsumme (Formblatt 222) waren den Bietern durch die Vergabestelle übergeben worden. Ein Bieter hatte die Formblätter seinem Angebot unausgefüllt beigefügt. Er wurde daraufhin vom Verfahren ausgeschlossen, weil die Angaben zur Kalkulation fehlen.

Der Bieter rügte die Nichtberücksichtigung seines Angebotes infolge fehlender Angaben mit dem Verweis auf § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, der eine Nachforderung fehlender Unterlagen durch den Auftraggeber erlaube. Der Rüge wurde nicht abgeholfen. Der daraufhin von Bieter gestellte Nachprüfungsantrag wurde von der Vergabekammer als unbegründet abgelehnt.

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Überraschung zum Abschluss

Das Angebot des Bieters war nach Ansicht der Vergabekammer Sachsen Anhalt zwingend nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht weiter zu berücksichtigen, da alle in den Formblättern 221 oder 222 abgefragten Angaben zur ordnungsgemßen Preisermittlung fehlten.

Werden in den Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber Nachweise zur Preisermittlung gefordert, dann sind solche Nachweise für die Vergabeentscheidung relevant.

Die Nachforderung von Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn diese gänzlich fehlen, nicht aber bei Unterlagen, die unvollständig ausgefüllt sind.

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Ein Nachholen von Angaben der körperlich vorliegenden, jedoch nicht ausgefüllten Preisblätter 221 oder 222 unterliegen nicht der Nachforderungspflicht des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A durch den Auftraggeber. Grundsätzlich haben die Bieter alle vom Auftraggeber geforderten Angaben an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Vergabeunterlagen anzugeben. Anderenfalls ist dem Auftraggeber eine vergleichende Wertung der Angebote nicht möglich.

Den Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 25.03.2015, Az:: 3 VK LSA 7/15 finden Sie hier.

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