Russland-Sanktionen: Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen veröffentlicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine allgemeine Genehmigung von Ausnahmen der Russland-Sanktionen nach Artikel 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bereits 2014 wurden Sanktionen gegenüber Russland verhängt.
Bereits 2014 wurden Sanktionen gegenüber Russland verhängt.

Das BAFA hat am 24.06.2022 Ausnahmen von den Russland-Sanktionen für bestimmte öffentliche Aufträge und Konzessionen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Ausnahmen gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2022.

Die veröffentlichte Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs 2 lit a bis f VO 833/2014 erwähnt werden und können gem. § 98 GWB vom Auftraggeber ohne besondere Begründung genutzt werden. Somit ist eine Einzelfallgenehmigung nicht erforderlich und wird auch nicht erteilt. Ob die Ausnahmen auch für den zu beschaffenden Gegenstand gelten, muss vom Auftraggeber geprüft werden.

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Wird die Allgemeine Genehmigung angewendet, muss diese den Bewerbern und Bietern mitgeteilt (Zuschlagsverbot) und die Zwecke des Vergabeverfahrens dokumentiert werden.

Um die Allgemeine Genehmigung zu nutzen, ist kein besonderes Verfahren notwendig. Auftraggeber müssen sich einmal online als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 beim BAFA als zuständige Stelle registrieren.

Für bestimmte Beschaffungen, wie z.B. in den Bereichen Energie, Raumfahrt, kann die Allgemeine Genehmigung auch angewandt werden. In der Bekanntmachung wird auch aufgelistet, für welche Art von Aufträgen und Konzessionen die Allgemeine Genehmigung nicht gilt.

Die derzeitigen Sanktionen gegen Russland gelten bereits seit 2014 und wurden seit dem 23.02.2022 verschärft.

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Die Verordnung können Sie hier nachlesen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | B_I MEDIEN


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