Bayern: Neue Rückforderungsrichtlinie

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat eine Bekanntmachung über die Richtlinie zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen veröffentlicht. Werden bei Vergabeverfahren Zuwendungen eingesetzt, ist die Beachtung der Vergabevorschriften als Auflage definiert.

Die Bekanntmachung zur neuen Rückforderungsrichtlinie (RZVR) hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 25. Februar 2021 veröffentlicht. Zuwendungen die bei Vergabeverfahren in Bayern eingesetzt werden, können zurückgefordert werden, wenn die Vergabevorschriften nicht eingehalten werden.

Auf der Suche nach einer einfachen eVergabe-Lösung?

Überzeugen Sie sich selbst und lassen Sie sich die Welt von B_I eVergabe durch unsere Expert:Innen kostenlos vorführen.

Termin vereinbaren
Kostenfreie Demo buchen

Mit der RVZR ist die Beachtung von bestimmten Vergabevorschriften grundsätzlich eine Auflage für Zuwendungsempfänger. Bei schweren Vergabeverstößen (BayMBI. Nr. 182) kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden oder die Gelder ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Wie bei einem Vergabeverstoß oder einem schweren Vergabeverstoß vorgegangen werden soll, wird in der Bekanntmachung in Punkt 2 genauer erläutert.

Als schwere Vergabeverstöße werden u.a. definiert:

  • bei Direktaufträgen, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsvergaben ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen,
  • bei einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs (zum Beispiel lokale Begrenzung des Bieterkreises) sowie vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen europaweiten Bekanntmachung,
  • bei Übergehen oder Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch grob vergaberechtswidrige Wertung,
  • bei vorsätzlichen Verstößen gegen Grundsätze nach § 2 Abs. 1 und 2 VOB/A, § 2 Abs. 1 und 2 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) oder § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • bei Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern dies nicht zugelassen ist, oder
  • bei fehlender oder fehlerhafter Dokumentation mit der Folge, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens nicht nachgewiesen werden kann.

Die Bekanntmachung trat mit Wirkung zum 01. März 2021 in Kraft.

Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei können Sie hier nachlesen.

Quelle: Bayerische Staatskanzlei, Newsletter ABSH Mai 2021 | B_I MEDIEN

Mehr aus der Vergabe!

Regelmäßigen Input zu Neuigkeiten erhalten Sie mit unserem Newsletter.

Hier anmelden!

Ich akzeptiere die Datenschutz-Bestimmungen.
Newsletter Anlemdung
Newsletter Anlemdung

Aktuelle Meldungen aus dem Vergaberecht:

Erfahren Sie, wie der Start in die elektronische Vergabe zum Erfolg wird.

Wie lassen sich Anfängerfehler vermeiden?
Wir haben die Antworten für Sie.

Was Sie im Whitepaper erwartet →
B_I eVergabe Whitepaper