Entwurf der Verordnung zur Änderung von VgV und VSVgV liegt vor

Damit auch der 2. und 3. Abschnitt der geänderten VOB/A 2019 angewendet werden kann, müssen § 2 VgV und § 2 Abs. 2 Satz 2 VSVgV geändert werden. Ein Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung der VgV und der VSVgV liegt vor.

Entwurf der Verordnung zur Änderung von VgV und VSVgV liegt vor
Entwurf der Verordnung zur Änderung von VgV und VSVgV liegt vor

Die VOB/A wird durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und verabschiedet. Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat am 31.01.2019 das Gesamtpaket der geänderten VOB/A mit den Abschnitten 1 bis 3 beschlossen. Im Februar 2019 wurde die überarbeitete VOB/A Abschnitt 1-3 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Veröffentlichung bedeutet aber nicht, dass sie sofort angewandt werden müssen.

Einführung von Abschnitt 1 VOB/A

Die Vergabe von Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes erfolgt nach den Regeln der VOB/A Abschnitt 1. Wann, ob und wie der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden ist, bestimmt jeweils das Haushaltsrecht. Eine Reihe von Vergabestellen muss den geänderten 1. Abschnitt der VOB/A bereits anwenden, z.B. der Bundeshochbau und die Wasser- und Schifffahrtsämter. Für diese ist die Anwendung des neuen 1. Abschnitts der VOB/A seit 01.03.2019 vorgeschrieben. In den Bundesländern, die in ihren Landesregelungen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A haben, gilt der 1. Abschnitt der VOB/A schon seit der Bekanntmachung. Andere Bundesländer müssen zur Einführung noch ihre Verwaltungsvorschriften oder Landesvergabegesetze ändern.

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Einführung von Abschnitt 2 (VOB/A-EU) und Abschnitt 3 (VOB/A-VS)

Der überwiegende Teil der Regelungen zu Bauvergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ergibt sich aus den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A.

Die Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen werden durch statische Verweise in der VgV und der VSVgV in Kraft gesetzt.

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Damit auch der 2. und 3. Abschnitt der geänderten VOB/A 2019 anzuwenden sind, müssen § 2 VgV und § 2 Abs. 2 Satz 2 VSVgV geändert werden. Ein Referentenentwurf der Bundesregierung für die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) liegt bereits vor, so dass die Einführung bald erfolgen kann.

Bis dahin sind die VOB/A-EU und VOB/A-VS in der bisherigen Fassung der VOB/A 2016 anzuwenden.

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Überraschung zum Abschluss

Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A (VOB/A-EU und VOB/A-VS) wurden vorwiegend redaktionell geändert.

Arbeitsgruppe prüft Möglichkeiten der Vereinheitlichung des Vergaberechts

Unabhängig von der Inkraftsetzung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen durch die Änderungsverordnung enthält der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode zugleich den Auftrag an die Bundesregierung, zur weiteren Vereinheitlichung des Vergaberechts die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung zu prüfen. Die Bundesregierung hat den Prüfauftrag aufgegriffen und eine Arbeitsgruppe eingerichtet. In der Arbeitsgruppe wirken unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Mitglieder des Deutschen Bundestages, Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, von Verbänden insbesondere der Bauwirtschaft, der Anwaltschaft und der Rechtsprechung mit. Das Ziel der Erörterungen in der Arbeitsgruppe ist die Vorbereitung einer politischen Entscheidung über die Frage, ob die Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge zukünftig weiterhin durch den DVA in der VOB/A geregelt werden sollen, oder ob und gegebenenfalls wie das Vergaberecht ohne Vorfestlegung auf einen möglichen Lösungsansatz vereinheitlicht werden soll. Hierzu soll die Arbeitsgruppe nach ergebnisoffener Diskussion die Argumente in einem Bericht zusammentragen, der im September 2019 vorgelegt werden soll.

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(Quelle: BMWi) | B_I MEDIEN


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