EuGH: Strenge Vorgaben für Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber bei der Abfallentsorgung

Städte und Gemeinden müssen nach einem EuGH-Urteil streng auf Ausschreibungsregeln achten, wenn sie sich gegenseitig Aufträge geben.

(Quelle EuGH - G. Fessy © CJUE)
(Quelle EuGH - G. Fessy © CJUE)

Der EuGH hatte zur Auslegung der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bei der Zusammenarbeit zweier öffentlicher Auftraggeber auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu entscheiden.

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Der Entsorger Remondis hat vor dem OLG Koblenz beanstandet, dass der Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel (der von den Landkreisen Mayen-Koblenz und Cochem-Zell sowie der Stadt Koblenz kontrolliert wird) mit dem Landkreis Neuwied vereinbart hat, dass dieser in seiner mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage Linkenbach 20% der Restabfälle des Abfallzweckverbands vorbehandelt. Remondis ist der Ansicht, dass es sich dabei um eine unzulässige Direktvergabe eines öffentlichen Auftrags handelt, der hätte ausgeschrieben werden müssen.

Das OLG Koblenz hat den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung der Vergaberichtlinie 2014/24 gebeten, von der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern unter bestimmten Bedingungen ausgenommen ist (Art. 12 Abs. 4).

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Antwort des EuGH: Keine Ausnahme vom Vergaberecht

Der EuGH hat dem OLG Koblenz wie folgt geantwortet:

Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass nicht von einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern ausgegangen werden kann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, der in seinem Gebiet für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich ist, diese Aufgabe, die nach dem nationalen Recht allein ihm obliegt und für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der in seinem Gebiet ebenfalls für diese im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe verantwortlich ist, damit beauftragt, gegen Entgelt einen der notwendigen Arbeitsgänge auszuführen.

Nach Auffassung des EuGH beruht eine Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf einer gemeinsamen Strategie der Partner dieser Zusammenarbeit und setzt voraus, dass die öffentlichen Auftraggeber ihre Anstrengungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen bündeln. Das Zusammenwirken aller Parteien der Kooperationsvereinbarung für die Gewährleistung der von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen sei unerlässlich. Diese Voraussetzung könne nicht als erfüllt angesehen werden, wenn sich der einzige Beitrag bestimmter Vertragspartner auf eine bloße Erstattung von Kosten beschränke.

Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Vorlageentscheidung, dass die zwischen dem Zweckverband und dem Landkreis Neuwied geschlossene Vereinbarung keine Form der Zusammenarbeit zwischen ihnen erkennen lasse. Die hier in Rede stehende Vereinbarung scheine ausschließlich den Erwerb einer Leistung gegen Zahlung eines Entgelts zum Gegenstand zu haben. Unter diesen Umständen falle der in Rede stehende öffentliche Auftrag, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das OLG Koblenz, nicht unter den Ausschlusstatbestand in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24.

Vorinstanz
OLG Koblenz, EuGH-Vorlage v. 14.05.2019 - Verg 1/19

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(Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.06.2020) / B_I MEDIEN


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