Geänderte VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat am 22.06.2016 verschiedene Änderungen der VOB/A Abschnitt 1 beschlossen und am 1.7.2016 eine Neufassung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der überarbeitete Abschnitt 1 VOB/A ist noch nicht anzuwenden.

Geänderte VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht
Geänderte VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht

Am 01.07.2016 ist im Bundesanzeiger die Neufassung des 1. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) – Ausgabe 2016 – vom 22.06.2016 erschienen. Der neue 1. Abschnitt ersetzt den Abschnitt 1 der VOB/A vom 07.01.2016.

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Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) beabsichtigt, im Herbst 2016 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2016 herauszugeben. Der im Bundesanzeiger erschienene und überarbeitete Abschnitt 1 der VOB/A soll erst angewandt werden, wenn diese Gesamtausgabe erschienen ist.

Weitere Erläuterungen zu den inhaltlichen Änderungen sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgesehen, der im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden werden soll.

Wesentliche Änderungen im 1. Abschnitt der VOB/A

In Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in Abschnitt 2 der VOB/A sind bereits vom DVA punktuelle Änderungen auch in Abschnitt 1, insbesondere durch eine geänderte Struktur, vorgenommen worden. Die nunmehr erfolgten Änderungen in Abschnitt 1 der VOB/A sollen kurzfristig in zentralen Punkten einen möglichst weitgehenden Gleichlauf der Bauvergaberegeln für den Ober- wie für den Unterschwellenbereich herstellen.

Die Fassung vom 22.6.2016 enthält insbesondere folgende Neuerungen:

  • In § 4a VOB/A wurde auch für den Unterschwellenbereich eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen, die allerdings weniger detailliert ist als die Vorgabe in § 4a EU VOB/A.
  • Den Auftraggebern wird im Unterschwellenbereich künftig die Wahl eingeräumt, welche Kommunikationsmittel sie im Vergabeverfahren einsetzen (§ 11 ff. VOB/A).
  • Nach § 13 VOB/A mussten bisher schriftliche Angebote immer zugelassen werden, so dass nicht komplett auf die elektronische Vergabe umgestellt werden konnte. Dies gilt jetzt nach der Neufassung nur noch bis zum 18. Oktober 2018, so dass der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote nach diesem Zeitpunkt eigenverantwortlich bestimmen kann und damit auch ausschließlich elektronische Angebote zulassen kann.
  • Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, muss er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durchführen. Lässt er nur
    elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von § 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach
    seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen (siehe §§ 14, 14a VOB/A).

Eine weitere Novellierung der VOB/A steht an

Nach der geplanten Gesamtausgabe der VOB 2016 im Herbst wird es eine weitere Novellierung der VOB/A geben, mit der inhaltlich und redaktionell ein weitergehender Gleichlauf innerhalb der VOB/A erreicht werden soll. Außerdem müssen noch Diskrepanzen beseitigt werden, die derzeit zwischen dem 2. Abschnitt der VOB/A und der seit 18.04.2016 geltenden Vergabeverordnung (VgV) bestehen.

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Weiterführende Links:

(Quelle: StGB NRW-Mitteilung vom 12.07.2016) bi


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