Vergaberecht: Entwurf sieht Zuordnung bei Landgerichten vor

In Zukunft sollen bei vergaberechtliche Streitigkeiten die Landgerichte zuständig sein. Das Justizministerium bereitet derzeit ein solches Gesetz vor.

Bisher gilt, dass die Amtsgerichte bei Streitigkeiten in Zivilsachen mit einem Streitwert von bis zu 5000 Euro zuständig waren. Das Bundesjustizministerium sieht nun vor, dass das mit dem Gesetz zur Änderung der Zuständigkeitsstreitwert anders geregelt wird.
Bisher gilt, dass die Amtsgerichte bei Streitigkeiten in Zivilsachen mit einem Streitwert von bis zu 5000 Euro zuständig waren. Das Bundesjustizministerium sieht nun vor, dass das mit dem Gesetz zur Änderung der Zuständigkeitsstreitwert anders geregelt wird.

Geplant ist, den bisher geltenden Streitwert von 5000 Euro auf 8000 Euro zu erhöhen. Dieser Streitwert wurde in den letzten 30 Jahren nicht verändert. Ziel ist es, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken, da die Zahl der erstinstanzlichen Zivilverfahren in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangen ist. Außerdem will man so die Spezialisierung in der Justiz in einigen bestimmten Bereichen vorantreiben. Dazu soll die Spezialisierung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte gefördert werden. Mit der streitwerteunabhängigen Zuweisung von Sachgebieten an Amts- oder Landgerichte will man Verfahren ressourcenschonend und effizient gestalten.

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Eine streitwertunabhängige Zuordnung soll auch bei Vergabesachen erfolgen. Damit wird allerdings nicht die Zuständigkeitsregelung der §§ 155 ff GWB geändert. Der Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich wird auch weiterhin nach §§ 155 ff. GWB den Vergabekammern des Bundes und der Länder unterliegen. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Vergabekammern fallen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts (§ 171 Absatz 3 GWB).

Die streitwertunabhängige Zuordnung an die Landgerichte gilt aber für den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich und den Sekundärrechtsschutz im Ober- und Unterschwellenbereich, da es dort auch keine abweichende gesetzliche Regelung gibt. Für Schadensansprüche im Oberschwellenbereich gibt es Klarstellungen in § 156 Absatz 3 GWB. Die streitwertunabhängige Zuordnung soll nur dann erfolgen, wenn in Teil 4 GWB keine andere Bestimmung vorhanden ist.

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🠮 Den “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen” können Sie hier herunterladen.

Quelle: Vergabeblog, BMJ | B_I MEDIEN

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