Hessen verzichtet auf Eröffnungstermin mit Bietern

Das hessische Wirtschaftsministerium hat eine Ergänzung zum Vergabeerlass herausgegeben. Danach sind aufgrund der Corona-Pandemie Angebotsöffnungen bei Bauvergaben nicht mehr im Beisein von Bietern durchzuführen.

Hessen verzichtet auf Eröffnungstermin mit Bietern
Hessen verzichtet auf Eröffnungstermin mit Bietern

Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen des Hessisches Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung , des Hessisches Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums der Finanzen wurde am 14. April 2020 aufgrund der außergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unter Nr. 1.1 b. ergänzt:

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Danach kommen bei Bauvergaben die Regelungen des § 14a VOB/A für Ausschreibungen in Hessen grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung. Auftraggeber haben die Regelungen des § 14 VOB/A entsprechend anzuwenden (Verzicht auf Eröffnungstermin mit Bietern). Hierauf ist in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren, bei denen eine Submission unter Beisein der Bieter oder deren Bevollmächtigten vorgesehen ist, sind die Bieter unter Hinweis auf die Corona-Pandemie zu informieren, dass eine Teilnahme bei der Submission zurzeit ausgeschlossen werden muss. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern auf Anfrage zu übermitteln.

Hier geht es zur Ergänzung des Erlasses

Hinweise des Hessischen Finanzministeriums zum Submissionsverzicht und Ausschluss bei "Corona-Klauseln" des Bieters

Das Hessischen Ministerium der Finanzen hat aufgrund der außerordentlichen Situation im Rahmen der Corona-Pandemie um Beachtung der folgenden Vorgehensweisen im Umgang mit Vergabeverfahren und Bauausführung gebeten. Submissionen sind ab sofort bis auf Weiteres nicht mehr öffentlich durchzuführen. Bieter sind darauf hinzuweisen, dass sie oder ihre Bevollmächtigten nicht mehr zugelassen sind. Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren, bei denen eine Submission unter Beisein der Bieter vorgesehen war, sind die Bieter zu informieren, dass eine Teilnahme bei der Submission ausgeschlossen ist. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern zu übermitteln. Nationale Angebote oder Interessenbekundungen müssen weiterhin postalisch oder über die e-Vergabeplattform übermittelt werden.

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Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen

Weiterhin empfiehlt das Hessische Ministerium der Finanzen in den Vergabeunterlagen folgenden Text einzufügen, um sog. "Corona-Klauseln", die Auftragnehmer in ihr Angebot aufnehmen, vorzubeugen. Damit soll verhindert werden, dass Angebote mit solchen Klauseln ausgeschlossen werden müssen. Dazu wird empfohlen, folgenden Text zu verwenden: Bitte sehen Sie unbedingt davon ab, im Hinblick auf die Corona-Pandemie Bedingungen, Vorbehalte usw. in Ihrem Angebot oder einem Begleitschreiben zu formulieren. Dies führt aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben i.d.R. zu einem Ausschluss Ihres Angebots. Dem Land Hessen als Auftraggeber ist bewusst, dass es aufgrund der Corona-Pandemie zu Beeinträchtigungen Ihrer Leistung kommen kann. Allerdings sind Sie in diesen Fällen durch die Regelungen der VOB/B und des BGB geschützt. Dies betrifft je nach Fallkonstellation beispielsweise die Verlängerung von Ausführungsfristen oder die Befreiung von Leistungspflichten.

(Quelle: HAD) | B_I MEDIEN


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