Korrektur nachgereichter Unterlagen

Bieter dürfen auf Anforderung nachgereichte Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist korrigieren, auch wenn die Angebotsöffnung bereits durchgeführt wurde, so das OLG Koblenz.

Korrektur nachgereichter Unterlagen
Korrektur nachgereichter Unterlagen

Das OLG Koblenz hat sich in seinem Urteil vom 07.05.2020 - 1 U 772/19 - u.a. damit beschäftigt, inwieweit der Austausch nachgereichter Unterlagen im Vergabeverfahren zulässig ist.

Was war geschehen?

Bei der Ausschreibung von Bauleistungen für den Umbau und die Erweiterung einer Kindertagesstätte wurde der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot nach Angebotsöffnung aufgefordert, die Urkalkulation und weitere Unterlagen bis zu einem bestimmten Termin einzureichen.

Nach Abgabe der Unterlagen bemerkte der Bieter einen Fehler in der nachgereichten Urkalkulation und reichte innerhalb der Nachreichungsfrist eine korrigierte Fassung ein.

Der Auftraggeber schloss das Angebot des Bieters von der Wertung aus, weil nach seiner Ansicht der Austausch nachgeforderter Unterlagen unzulässig sei.

Der Bieter ging davon aus, dass er ohne den Ausschluss den Zuschlag erhalten und einen Gewinn von 24.935,72 Euro erzielt hätte. Diesen entgangenen Gewinn machte der Bieter als Schadensersatz geltend. Das Landgericht Trier sprach dem Bieter den Schadenersatz zu. Dagegen legte der Auftraggeber Berufung ein.

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Dazu das OLG Koblenz

Der Bieter ist zu Unrecht von der Wertung ausgeschlossen worden. Die vom Bieter eingereichten Unterlagen, insbesondere die nachgeforderten Unterlagen, hätte der Auftraggeber beachten müssen. Die Schadenersatzforderung für den entgangenen Gewinn besteht zu Recht.

Reicht ein Bieter auf Anforderung Unterlagen nach, darf er nachgeforderte und auch bereits eingereichte Unterlagen innerhalb der für die Nachforderung gesetzten Frist zurückfordern bzw. korrigierte Unterlagen einreichen. Diese Möglichkeit steht dem Bieter auch dann zu, wenn die Angebotsöffnung bereits stattgefunden hat.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nachgereichten Unterlagen so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, welche Unterlagen zu berücksichtigen sind. | B_I MEDIEN

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