Runderlass zur Vergabe von Bauleistungen in Hessen

Öffentliche Auftraggeber müssen sich in Hessen an das HVTG halten, welches genaue Fristen für bestimmte Nachweise vorgibt. Das Ministerium für Finanzen hat nun vorgegeben, wie mit diesen Fristen bei Präqualifikationsverfahren umgegangen werden soll.

Der Runderlass gibt an, wie mit den Fristen bei PQ-Verfahren umgegangen werden soll. Die Bescheinigungen können dabei älter als vom HVTG vorgegeben sein.
Der Runderlass gibt an, wie mit den Fristen bei PQ-Verfahren umgegangen werden soll. Die Bescheinigungen können dabei älter als vom HVTG vorgegeben sein.
Das hessische Ministerium für Finanzen hat Ende Januar den Erlass “Anforderung der SOKA-Bau-Bescheinigung bei Bauaufträgen und Forderung der Tariftreueerklärung” veröffentlicht.

Für öffentliche Auftraggeber gilt, dass sie sich bei der Vergabe von Bauleistungen in Hessen an das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz 2021 (HVTG) halten müssen. Das bedeutet, dass demnach vor der Auftragsvergabe gültige Bescheinigungen (nicht älter als 3 Monate) der zuständigen SOKA bzw. Krankenkasse vom Bieter abgefragt werden müssen. Allerdings können Erklärungen und Nachweise beim Präqualifikationsverfahren bereits 6 Monate alt sein.

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Das hessische Ministerium für Finanzen gibt nun vor, wie dann mit den Fristen umgegangen werden soll:

  1. Bei Vergaben von Baumaßnahmen des Landes erfolgt in Zukunft die Eignungsprüfung der Bieter auf Grundlage der Präqualifzierung oder kann mithilfe von Einzelnachweisen nachgewiesen werden. Eigenerklärungen werden in Hessen gem. § 15 Abs. 1 HVTG erstellt. Die SOKA-Bescheinigung in der Präqualifikation ist als Eignungsprüfung uneingeschränkt anzuerkennen. Vor Erteilung des Auftrags und vorm Zuschlag muss die SOKA-Bescheinigung bzw. die Bescheinigung der Krankenkasse nach § 5 Abs. 3 und 4 HVTG vom Bieter eingeholt werden, welches den Zuschlag erhalten soll.. Nachunternehmer müssen keine SOKA-Bescheinung vorlegen.
  2. Eine Tariftreueerklärung (Verpflichtungserklärung) muss bei allen Verfahrensarten mit den Angebotsunterlagen eingefordert werden. Spätestens vor dem Tätigwerden des Nachunternehmers muss die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorliegen.

Den Runderlass können Sie hier nachlesen.

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Quelle: ABSt. Hessen, Hessisches Ministerium der Finanzen | B_I MEDIEN


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