StMI Bayern: Rundschreiben zu kommunalen Auftragsvergaben

Ein Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) gibt Hinweise auf aktuelle Entwicklungen zu den kommunalen Auftragsvergaben während der Corona-Pandemie.

StMI Bayern: Rundschreiben zu kommunalen Auftragsvergaben
StMI Bayern: Rundschreiben zu kommunalen Auftragsvergaben

Mit Schreiben vom 24.11.2020 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) auf aktuelle vergaberechtliche Entwicklungen hingewiesen. Dabei geht es um die Verkürzung von Angebots- und Teilnahmeantragsfristen und um reduzierte Formerfordernisse für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für kommunale Auftraggeber:

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1. Verkürzung der Angebotsfristen

Auch für die Vergabe von kommunalen Aufträgen in Bayern gilt befristet bis zum 31.12.2021 Folgendes:

  • Mindestangebotsfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A für Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
    Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A kann im Einzelfall auch eine Angebotsfrist vorgesehen werden, die weniger als zehn Kalendertage beträgt. Die Angebotsfristen müssen – abhängig von Art und Umfang der zu vergebenden Leistung - ausreichend bemessen werden. Eine Verkürzung kommt daher nur in Betracht, wenn die Erarbeitung des Angebotes in einem zeitlich entsprechend begrenzten Rahmen tatsächlich möglich ist.
  • Teilnahme- und Angebotsfristen für Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
    Angesichts der drohenden konjunkturellen Lage ist von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen. Daher kann bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen für die jeweiligen Vergabeverfahren in der Regel von den Verkürzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden, die das Vergaberecht bei hinreichend begründeter Dringlichkeit vorsieht. Die Fristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden.

Bei der auf den Einzelfall bezogenen Bewertung ist vorübergehend ein weniger strenger Maßstab an die Begründung der Dringlichkeit anzulegen. In die Vergabevermerke ist ein Hinweis auf die Dringlichkeit und die Auskömmlichkeit der festgesetzten Fristen aufzunehmen.

2. Erleichterungen für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Hinsichtlich der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (Oberschwellenverfahren) wegen Dringlichkeit wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall weiter die engeren Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (äußerst dringliche, zwingende Gründe) vorliegen müssen.

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Dabei wird auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.03.2020 und die dort getroffene Feststellung Bezug genommen, dass Angebote im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden können und auf das Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze vom 12.11.2020, in Kraft getreten am 19. 11. 2020, hingewiesen. Mit dem Gesetz (Artikel 4) erfolgte eine Änderung des § 17 Abs. 6 VgV und die Einführung von § 17 Abs. 15 VgV.

Der § 17 Abs. 6 VgV stellt jetzt klar, dass die Mindestfrist von 30 Tagen für den Eingang der Erstangebote nur für solche Verhandlungsverfahren gilt, bei denen ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet ist. Nach § 17 Abs. 15 VgV ist der öffentliche Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (Dringlichkeit) von der Verpflichtung zur Durchführung einer elektronischen Kommunikation nach den §§ 9 bis 13, § 53 Abs. 1 VgV und den Anforderungen an die Aufbewahrung und Öffnung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten nach den §§ 54 und 55 VgV befreit.

Durch eine Ergänzung in § 9 Abs. 3 SektVO(Artikel 6) ist auch bei Sektorenaufträge in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO (Dringlichkeit) nunmehr eine elektronische Kommunikation nicht erforderlich.

Hier geht es zum StMI-Rundschreiben vom 24.11.2020

(Quelle: ABZ Bayern) | B_I MEDIEN

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