Vergabestelle muss offensichtliche Rechenfehler der Bieter korrigieren!

Aus dem Beschluss der Vergabekammer Sachsen vom 10.03.2015 - Az.: 1/SVK/044-14: Neben der allgemeinen Pflicht zu rechnerischen Prüfung in § 16 EG Abs. 3 VOB/A enthält die VOB/A EG insoweit nur eine Regelung für den Fall, dass der Gesamtpreisnicht der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. In diesem Fällen ist gemäß § 16 EG Abs. 4 Nr. 1 VOB/A der Einheitspreis maßgebend.

Vergabestelle muss offensichtliche Rechenfehler der Bieter korrigieren!
Vergabestelle muss offensichtliche Rechenfehler der Bieter korrigieren!

Dies bedeutet aber nicht, dass nur in diesen Fällen eine rechnerische Korrektur möglich wäre. Dies ergibt sich vielmehr bereits aus § 16 EG Abs. 3 VOB/A.

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Bei § 16 EG Abs. 4 Nr. 1 VOB/A handelt es sich um eine Korrekturregel für einen besonderen Rechenfehler, bei dem sonst nicht klar wäre, welcher Preis der maßgebliche sein soll.

Wie Einzelpositionen korrekt zu addieren sind, brauchte der Gesetzgeber sicherlich nicht explizit zu regeln. Trägt der Bieter daher in einer Position einen negativen Einheitspreis ein und addiert der Bieter diesen Einheitspreis zu den übrigen Einheitspreisen anstatt den Einheitspreis zu subtrahieren, handelt es sich um einen einfachen Rechenfehler, der vom Auftraggeber nicht nur berichtigt werden konnte, sondern vielmehr berichtigt werden musste.

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(Quelle: Rudolf Weyand: www.oeffentliche-auftraege.de, news 2015, 25. KW)


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