Baugewerbe hofft umsonst auf Regelung zum Abfall-Ende

Der Bundesrat hat die Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung, die am 1. August in Kraft trifft, unverändert durchgewunken. Darin fehlt weiterhin eine Regelung der Kriterien, nach denen Recycling-Baustoffe ihren Abfall-Status verlieren. Das Baugewerbe reagiert mit Enttäuschung.

Baugewerbe hofft umsonst auf Regelung zum Abfall-Ende von RC-Baustoffen
Damit Kreislaufwirtschaft am Bau funktionieren kann, fordert das Baugewerbe, dass gütegesicherte Erstazbaustoffe ihren Abfall-Status verlieren. | Foto: pixabay

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Nach 15 Jahren Beratung tritt am 1. August die sogenannte Mantelverordnung in Kraft. Im April hatte das Kabinett dazu die erste Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) beschlossen. Die EBV definiert erstmals bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke. Die in der Novelle vorgesehenen Änderungen beinhalten Klarstellungen für den Vollzug und Aktualisierungen der Verweise auf Regelwerke. Auch umfangreiche Anforderungen an Güteüberwachungsgemeinschaften wurden neu aufgenommen.

Am Freitag, den 7. Juli 2023, hat die Novelle der EBV den Bundesrat passiert. Bis zuletzt hatte die Bauwirtschaft gehofft, die EBV würde noch durch eine Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft für güteüberwachte Ersatzbaustoffe ergänzt. Umsonst: „Statt mit einer Regelung zum Abfallende mehr Recycling am Bau zu ermöglichen, hat die Politik eine große Chance vertan“, so Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB). „Die Entscheidung des Bundesrats ist ein Bärendienst für die Kreislaufwirtschaft.“ Die Bereitschaft Ersatzbaustoffe einzusetzen, werde stark zurückgehen, so Pakleppa. Er appellierte an die politischen Entscheidungsträger, sich zeitnah mit dem Baugewerbe an einen Tisch zu setzen, um schnellstmöglich eine praktikable Lösung für die Zukunft zu finden.

Baugewerbe kritisiert Ersatzbaustoffverordnung

Wie eine Kreislaufwirtschaft am Bau realisiert werden soll, wird durch die Novelle nicht klarer, hatte die Bauwirtschaft schon im Mai kritisiert. „Mit der Ersatzbaustoffverordnung werden die gesteckten Erwartungen hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft insgesamt nicht erfüllt“, so Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB). „Vielmehr steuern wir auf einen undurchdringbaren Dschungel an Nachweisen, Rechtsunsicherheiten und unterschiedlichen Auslegungen in allen 16 Bundesländern zu, die komplett an der Baupraxis vorbeigehen.“ Für die Bauwirtschaft bedeute das Kostensteigerungen und mehr Zeitaufwand. Statt die Kreislaufwirtschaft zu fördern, was ja eigentlich Sinn und Zweck der Mantelverordnung sei, könnte diese in bestimmten Bereichen wie Bodenaushub und mineralischen Baustoffen sogar behindert werden. „Ich gehe stark davon aus, dass künftig sogar mehr Ressourcen auf die Deponien gefahren werden als heute“, so Müller.

RC-Baustoffe: Abfall oder regulärer Baustoff?

Nach wie vor fehle in der Ersatzbaustoffverordnung eine Regelung, die klarstellt, wann die Abfalleigenschaft von Materialien endet, monieren die Bauverbände HDB, ZDB und BVMB unisono. Das war schon vor zwei Jahren der Hauptkritikpunkt der Bauwirtschaft an der Mantelverordnung. Dabei hatte der ursprüngliche Regierungsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung vom Mai 2017 noch Kriterien zum Abfallende vorgesehen, die vom Bundesumweltministerium jedoch zurückgenommen wurden. Obwohl im Koalitionsvertrag 2021 festgelegt und von Bundesumweltministerin Steffi Lemke angekündigt, liege weiterhin keine sogenannte Abfallende-Verordnung vor, kritisiert HDB-Hauptgeschäftsführer Müller. So aber könne eine Kreislaufwirtschaft im Bauwesen nicht vorankommen.

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Denn auch nach der aktuellen Novelle sollen Ersatzbaustoffe bis zum Einbau weiterhin grundsätzlich als Abfall gelten. So darf zwar Bodenaushub auf der Baustelle selbst wiederverwendet werden, beispielsweise zur Verfüllung, sobald er aber abtransportiert wird, wird dasselbe Aushubmaterial rechtlich betrachtet zu „Abfall“ – mit allen rechtlichen Pflichten, was zum Beispiel seinen Transport und seine Zwischenlagerung betrifft.

„Ohne die Einstufung von Recycling-Material als gleichwertiges Bauprodukt kommt die Kreislaufwirtschaft nicht voran“.

- Tim-Oliver Müller

RC-Baustoffe: Bauherren reagieren verunsichert

Die Folge sei eine zu große Verunsicherung von Bauherren in Zusammenhang mit dem potenziellen Einbau von Baustoffen aus einer früheren Baumaßnahme, sagt Michael Gilka, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB). „Wenn man es rechtlich genau nach den Buchstaben der Regelung betrachtet, baut ein Bauherr, der einen Recyclingbaustoff verwendet, unter Umständen offiziell Abfall in seinen Neubau ein“, so Gilka. Das sei ein „erheblicher Hemmschuh“ für Bauherren, Recyclingbaustoffe zu verwenden. Gerade öffentliche Auftraggeber hätten hier massive Probleme. „Es ist doch nachvollziehbar, dass beispielsweise eine Gemeinde oder Stadt ihren Bürgern und besorgten Eltern schwer verkaufen kann, dass sie in den neuen Kindergarten im Rechtssinn Abfall eingebaut hat.“ Das aber bedeutet: Öffentliche Auftraggeber schließen Recyclingmaterialien weiterhin explizit von ihren Ausschreibungen aus.

Baugewerbe: Verordnung zum Abfallende muss kommen

Dabei ist der Einsatz von Recyclingbaustoffen nach Überzeugung der BVMB eine sinnvolle und wichtige Vorgehensweise, um Abfall zu vermeiden und CO2 einzusparen. Die Politik wünsche sich einerseits richtigerweise die Verwendung solcher Ersatzbaustoffe, schaffe dafür aber nicht das erforderliche Regelwerk. „Bundesweit zu regeln, dass gütegesicherte Ersatzbaustoffe kein Abfall mehr sind, sondern hochwertige Bauprodukte – das wäre der entscheidende Baustein für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft und die Förderung des Einsatzes von Recyclingbaustoffen in der Bauwirtschaft gewesen“, meint auch der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe Felix Pakleppa. Ohne eine Regelung zum Abfallende würden sich Ersatzbaustoffe am Markt nicht durchsetzen. Er fordert so schnell wie möglich die Vorlage einer Verordnung zum Abfallende.


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