Interessenbekundungsverfahren

Bei einem Interessensbekundungsverfahren handelt es sich nicht um ein Vergabeverfahren. Es kann vor dem eigentlichen Verfahren stattfinden.

Interessenbekundungsverfahren

In nicht offenen Verfahren und in Verhandlungsverfahren kann der öffentliche Auftraggeber auf eine Auftragsbekanntmachung verzichten, wenn er eine ausführliche Vorinformation bekannt gegeben hat, die mindestens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbekundung veröffentlicht wird und die Unternehmen auffordert, ihr Interesse an der Teilnahme am weiteren Verfahren durch die Übermittlung einer Interessensbekundung zu erklären. Die Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, werden dann vom öffentlichen Auftraggeber zur Bestätigung ihres Interesses aufgefordert (Interessensbestätigung).

Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Mit der Interessensbestätigung wird dann der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Gleichzeitig mit der Interessensbestätigung übermitteln die Unternehmen die in der Vorinformation geforderten Nachweise zur Prüfung der Eignung.


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