Produktspezifische Ausschreibung weiter möglich!

Der Auftraggeber darf vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung abweichen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Dafür ist erforderlich, dass die produktspezifischen Anforderungen an die ausgeschriebene Leistung objektiv auftrags- und sachbezogen sind, so die VK Bund.

© Bundeskartellamt
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Die Vergabekammer des Bundes bekräftigt in ihrem Beschluss vom 9.9.2015 (Az.: VK 1-82/15) den Grundsatz, dass eine Markterforschung für eine andere Lösung grundsätzlich nicht erforderlich und eine produktspezifische Ausschreibung unter den bisherigen Tatbestandsmerkmalen zulässig ist.

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Der Fall: Beschränkung auf IT-Leistungen eines Herstellers

Ausgeschrieben wurden IT-Leistungen in einem Offenen Verfahren. Der Auftraggeber beschränkte sich dabei auf Produkte eines Herstellers, dessen Produkte bereits die Basis der Systemumgebung des Auftraggebers darstellten.
Der genannte Hersteller hatte den Auftraggeber vor Ausschreibungsbeginn bei der Vorbereitung der Ausschreibung im Rahmen von Gesprächen und Workshops beraten. Der Auftraggeber begründete seine produktspezifische Ausschreibung damit, dass nur die genannten Produkte die von ihm geforderten technischen Anforderungen erfüllten (mindestens ein Dritter konnte dies genauso) und er die Verantwortung für die Gesamtfunktionalität des Systems gerne bei einem einzigen Hersteller sehe (schnelle Fehleranalyse). Desweiteren war in einem „Entscheidungsvermerk“ festgehalten, dass sich der AG durch die Entscheidung eine verringerte Arbeitsbelastung einschließlich Schulungsaufwand, eine einheitliche Monitoring-Oberfläche und Vorteile im Rahmen von Schnittstellen und Kompatibilität versprach. Ein Konkurrenzunternehmen rügte die produktspezifische Ausschreibung.

Die Entscheidung: Produktspezifische Ausschreibung ist möglich

Die Rüge des Unternehmens war erfolglos. Der Auftraggeber darf vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung abweichen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Dafür ist erforderlich, dass die produktspezifischen Anforderungen an die ausgeschriebene Leistung objektiv auftrags- und sachbezogen sind, dass vom AG dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, keine Anforderungen willkürlich getroffen und andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert werden. Zudem besteht für den AG keine Pflicht zur Durchführung einer Markterkundung, um eine gegebenenfalls am Markt bestehende andere Lösungsmöglichkeit zu finden. Das Leistungsbestimmungsrecht des AG ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und damit vergaberechtlich grundsätzlich unbeschränkt.

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Hier geht es zum Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 9.9.2015 (Az.: VK 1-82/15).

(Quelle: Auftragswesen Aktuell - Newsletter der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern, Dezember 2016) | B_I MEDIEN

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