Wettbewerbsregister: Termin für Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit steht fest

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger den Beginn der Mitteilungs- und Abfragefrist für das Wettbewerbsregister bekannt gegeben.

Am 29.10. 2021 hat das BMWi mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung für das Wettbewerbsregister nun vorliegen. Mit dieser Bekanntmachung liegt die letzte Voraussetzung für die Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vor.

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Das Wettbewerbsregister dient öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern um Informationen über begangene Wirtschaftsdelikte von Unternehmen herauszufinden, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen möchten.

Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt sagte dazu: “Das Wettbewerbsregister ist bereit. Die elektronischen Kommunikationswege funktionieren. Mit dem heutigen Tag liegen nun auch die formalen Voraussetzungen vor, damit wir Eintragungen vornehmen und Abfragen erlauben können. Es gibt eine klare zeitliche Abfolge: Ab Dezember gilt die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden. Zeitgleich werden auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren erstmals auf das Wettbewerbsregister zugreifen können. Ab Juni nächsten Jahres wird dann die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Für öffentliche Auftraggeber, die noch nicht bei uns registriert sind, wird es nun allerhöchste Zeit: Registrieren Sie sich unverzüglich. Nur so werden Sie Ihrer gesetzlichen Abfragepflicht nachkommen können.“

Seit März 2021 ist das Wettbewerbsregister in Betrieb und hat mit der Registrierung von öffentlichen Stellen aufgenommen. Nun stehen öffentlichen Auftraggebern die bisher gesammelten Informationen zur Verfügung.

Folgende Stichtage sind zu beachten:

Ab 01.12.2021: Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden sind verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Registrierte Auftraggeber können bereits das Wettbewerbsregister abfragen. Ab 01.06.2022

  • Es gilt verpflichtend für öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten das Wettbewerbsregister abzufragen
  • Unternehmen und natürliche Personen können Auskunft über den Inhalt, der sie betrifft, im Wettbewerbsregister abfragen
  • Stellen, die ein amtliches Verzeichnis nach den Anforderungen 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht führen, können in Zustimmung des betroffene Unternehmens Auskunft über den betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen

In der Mitteilung des Bundeskartellamtes werden erneut mitteilungspflichte Behörden und öffentliche Auftraggeber dringend zur Registrierung aufgerufen. Damit diese das Register nutzen können, ist eine vorherige Registrierung die Voraussetzung.

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Bis zur Abfragepflicht ab dem 01.06.2021 bleiben die bereits bestehenden Abfragepflichten hinsichtlich des Korruptionsregisters der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Weiterhin bleibt die Möglichkeit das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen auch drei Jahre nach dem 01.06.2021 bestehen.

Die Bekanntmachung des BMWi können Sie hier nachlesen.

Quelle: Pressemitteilung Bundeskartellamt | B_I MEDIEN

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