Bundesweites Wettbewerbsregister: Melde- und Abfragepflicht erst 2019/2020
Am 07.07.2017 hat das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) den Bundesrat passiert und kann demnächst veröffentlich werden. Die Inbetriebnahme erfolgt aber voraussichtlich erst 2019/2020 nach Schaffung der technischen Voraussetzungen und Inkrafttreten einer Rechtsverordnung.
Am 01.05.2017 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) beschlossen. Am 07.07.2017 hat das Gesetz den Bundesrat passiert, so dass es bald veröffentlicht werden kann.
Doch bis die im Gesetz vorgesehenen Abfrage- und Meldepflichten zum Tragen kommen, wird noch eine ganze Zeit vergehen. Der Zeitplan sieht derzeit vor, dass im nächsten Schritt 2018/2019 zunächst die praktischen und technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Registers geschaffen werden. Vor Inbetriebnahme soll es eine Rechtsverordnung geben, die insbesondere die Einzelheiten der Datenübermittlung an das Register und von dem Register an die öffentlichen Auftraggeber regelt.
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Überraschung zum Abschluss
Das Wettbewerbsregister wird voraussichtlich 2019/2020 seinen Betrieb aufnehmen.
Wie soll das Register funktionieren?
Das Wettbewerbsregister ist eine bundesweite elektronische Datenbank, in die Unternehmen, die bestimmte Wirtschaftsdelikte begangen haben, eingetragen werden.
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Staatsanwaltschaften und andere Behörden sind zur elektronischen Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße verpflichtet. Das Bundeskartellamt entscheidet über die Eintragung. Vor der Eintragung werden die Unternehmen angehört. Im Register eingetragene Unternehmen können nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register stellen. Falls der Löschungsantrag abgelehnt wird, kann das Unternehmen Rechtsschutz vor dem Oberlandesgericht geltend machen. Eine automatische Löschung nach Zeitablauf (3 oder 5 Jahre) ist ebenfalls vorgesehen.
Auftraggeber haben stets die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister abzufragen. Ab bestimmten Auftragswerten – in der Regel ab einem Wert von 30.000 Euro – sind sie vor Erteilung des Zuschlags zur Abfrage verpflichtet.
Die Entscheidung, ob aufgrund der mitgeteilten Eintragungen ein Ausschluss erfolgt oder nicht, trifft der jeweilige Auftraggeber. Er muss entscheiden, ob ein zwingender oder ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt und im Falle eines fakultativen Ausschlussgrundes sein Ermessen über den Ausschluss ausüben.
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FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums
Fragen und Antworten zum Wettbewerbsregister hat das Wirtschaftsministerium zusammengestellt.
Hier geht es zur Liste der Fragen und Antworten.
Zum Theme Wettbewerbsregister auch bei B_I veröffentlich:
Referentenentwurf zur Einrichtung eines bundesweiten Korruptionsregister liegt vor
Transparency Deutschland begrüßt Entwurf für Wettbewerbsregister Gesetzentwurf zum Wettbewerbsregister vom Kabinett beschlossen Baugewerbe begrüßt bundesweites Wettbewerbsregister Bundestag beschließt Wettbewerbsregister
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(Quelle: forum vergabe e.V. sowie die Themenseite des Bundeswirtschaftsministeriums zum Wettbewerbsregister) | B_I MEDIEN
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