eVergabe wird Pflicht - mit Übergangsfristen

Die Umsetzung der EU-Richtlinien in das deutsche Vergaberecht ist in vollem Gange. Die Termine sind eng: Die Umsetzung muss bis April 2016 abgeschlossen sein. Die Eckpunkte zur Reform des deutschen Vergaberechts sind formuliert und beschlossen. Erste Umsetzungsentwürfe werden in Kürze erwartet.

Die Umsetzung der EU-Richtlinien ist Aufgabe der deutschen Politik.
Die Umsetzung der EU-Richtlinien ist Aufgabe der deutschen Politik.

Mit der Modernisierung des Vergaberechts kommen auf Vergabestellen und Bieter erhebliche Änderungen zu.

Mehr aus der Vergabe!

Regelmäßigen Input zu Neuigkeiten erhalten Sie mit unserem Newsletter.

Hier anmelden!

Ich akzeptiere die Datenschutz-Bestimmungen.
Newsletter Anlemdung
Newsletter Anlemdung

Eine zentrale Änderung betrifft die elektronischen Kommunikation: In Zukunft muss die gesamte Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bieter im Vergabeverfahren in elektronischer Form erfolgen. Angebote sind grundsätzlich elektronisch einzureichen.

Aus verschiedenen Gründen gewährt die EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten eine Übergangfrist von 30 Monaten, bis auch die Entgegennahme elektronischer Angebote zur Pflicht wird.

Auf der Suche nach einer einfachen eVergabe-Lösung?

Überzeugen Sie sich selbst und lassen Sie sich die Welt von B_I eVergabe durch unsere Expert:Innen kostenlos vorführen.

Termin vereinbaren
Kostenfreie Demo buchen

In dem Eckpunktepapier zur Reform des Vergaberechts wird versichert, dass Vergabestellen die nach der Richtlinie mögliche längere Umsetzungsfrist für die Einführung der elektronischen Kommunikation zur elektronischen Angebotsabgabe voll ausschöpfen können.

Das bedeutet:

Ablauf eines VergabeverfahrensDokumentation im Vergabeverfahren
BieterfragenRüge

Auftraggeber aufgepasst:
Der kostenlose E-Mail-Kurs für Sie!

Erhalten Sie wertvolle Tipps, die Ihre elektronische Vergabe zum Erfolg machen!

4

Lektionen direkt in Ihr Postfach

1

Quiz: Testen Sie Ihr Wissen!

Ab Mitte April des nächsten Jahres sind EU-Bekanntmachungen auf elektronischem Wege, d. h. unter Nutzung der OJS-eSender-Schnittstelle oder über SIMAP, an das Amtsblatt der EU zu übermitteln sowie Vergabeunterlagen und etwaige ergänzende Nachschreiben elektronisch bereitszustellen.

Erst ab Oktober 2018 (für Zentrale Beschaffungsstellen ab April 2018) werden dann die elektronische Angebotsabgabe und die komplette elektronische Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bieter- z.B. das Einreichen und die Beantwortung von Bieterfragen, das Nachfordern und Nachreichen von Nachweisen oder die Übermittelung ergänzender Informationen zum Vergabeverfahren - zur Pflicht.

Die internen Prozesse innerhalb der Vergabestelle sind von der EU-Richtlinie nicht erfasst. Öffentliche Auftraggeber sind also auch nach Umsetzung der EU-Richtlinie nicht verpflichtet, die eingegangenen Angebote und Teilnahmeanträge automatisiert zu verarbeiten und auszuwerten, eine elektronische Vergabeakte zu führen oder behördenintern im Vergabeverfahren nur elektronisch zu kommunizieren.

Die Richtlinie stellt es öffentlichen Auftraggebern jedoch frei, den gesamten Workflow und auch interne Prozesse elektronisch abzubilden.

Verschiedene eVergabe-Anbieter sind bereits jetzt mit Lösungen am Markt, die in ihrem Funktionsumfang über das in der EU-Richtlinie geforderte Maß hinausgehen und den gesamten Vergabeworkflow sowie vor- und nachgelagerte Prozesse des Vergabeverfahrens unterstützen, so dass Vergabeverfahren durch elektronische Unterstützung insgesamt noch effizienter und sicherer werden. bi

Interessante Themen:


Aktuelle Meldungen aus dem Vergaberecht:

Erfahren Sie, wie der Start in die elektronische Vergabe zum Erfolg wird.

Wie lassen sich Anfängerfehler vermeiden?
Wir haben die Antworten für Sie.

Was Sie im Whitepaper erwartet →
B_I eVergabe Whitepaper