Geforderte Eignungsnachweise müssen eindeutig bekannt gemacht werden

Die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Leistungsfähigkeit eines Bieters darf nur an Kriterien gemessen werden, die der Auftraggeber bekannt gemacht hat.

Geforderte Eignungsnachweise müssen eindeutig bekannt gemacht werden
Geforderte Eignungsnachweise müssen eindeutig bekannt gemacht werden

Zu einem Anfang 2016 durchgeführten Vergabeverfahren - das Auftragsvolumen lag deutlich unter dem EU-Schwellenwert - hatte der Bundesgerichtshof kürzlich über die Schadensersatzforderungen eines wegen Nichterfüllung nicht-bekanntgemachter Eignungskriterien ausgeschlossenen Bieters zu entscheiden.

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Was war geschehen?

Der beklagte Landkreis schrieb heizungstechnische Sanierungsarbeiten in einem Kreisklinikum öffentlich aus. Die Klägerin gab am 27. Februar 2016 das günstigste Angebot ab.

Bei einem Bietergespräch am 1. März 2016 teilte der Beklagte der Klägerin erstmals seine Auffassung mit, dass für einzelne Arbeitsabschnitte die parallele Tätigkeit von mindestens vier Gruppen mit je zwei Monteuren erforderlich sei. Die Klägerin wollte das Vorhaben dagegen mit lediglich zwei eigenen Monteuren ausführen und, soweit erforderlich, auf Leiharbeiter zurückgreifen.

Durch E-Mail vom 17. März 2016 setzte der Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass ihr Betrieb wegen einer unzureichenden Personalausstattung für das Bauvorhaben nicht geeignet sei und deshalb vom Bieterwettbewerb ausgeschlossen werde; der Auftrag wurde einem anderen Bieter erteilt.

Die Klägerin macht geltend, sie hätte den Auftrag erhalten müssen und mit diesem einen Gewinn von 90.765,30 € erzielt. Davon macht sie einen Teilbetrag von 70.000 € zuzüglich Zinsen geltend.

Das Landgericht Offenburg (24. Mai 2017, Az: 6 O 131/16) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.10.2020 - XIII ZR 21/19 - folgendes entschieden:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat - vom 12. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

vorhergehende Entscheidungen: OLG Karlsruhe, 12.12.2018 - 14 U 111/17 LG Offenburg, 24.05.2017 - 6 O 131/16

Leitsatz VOB/A 2012 § 6 Abs. 3, VOB/A 2012 § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u; VOB/A 2012 § 16 Abs. 2 Nr. 1

a) Die Eignung eines Bieters, insbesondere seine für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Leistungsfähigkeit, darf nur an Kriterien gemessen werden, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen genannt hat oder die sich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums zwingend aus der Sache ergeben.

b) Wegen Nichterfüllung von Anforderungen an die Personalausstattung, die in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich verlangt werden, darf ein Bieter nur dann als nicht hinreichend leistungsfähig ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände objektiv zumindest ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob er mit dem ihm durch Beschluss zur Verfügung stehenden Personal den Auftrag ordnungsgemäß und fristgerecht ausführen kann.

c) Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Unrecht wegen Nichterfüllung nicht-bekanntgemachter Eignungskriterien als ungeeignet aus und erteilt den Auftrag einem anderen Bieter, steht es dem Schadensersatzanspruch des ausgeschlossenen Bieters nicht entgegen, dass der Auftraggeber die Erfüllung und den Nachweis dieser Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen hätte voraussetzen dürfen.

Hier geht es zum Beschluss des BGH vom 06.10.2020 mit Berichtigung vom 28.10.2020

(Quelle: Bundesgerichtshof) | B_I MEDIEN


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