Hamburg: Korruptionsregister ist online abrufbar

Vor der Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen müssen öffentliche Auftraggeber prüfen, ob es über die künftigen Auftragnehmer belastende Eintragungen im sog. "Korruptionsregister" gibt. Die Registereinträge können seit 5. April elektronisch abgerufen werden.

Hamburg: Korruptionsregister ist online abrufbar
Hamburg: Korruptionsregister ist online abrufbar

Nach Inkrafttreten des Hamburgischen Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) am 1. Dezember 2013 und der Verabschiedung der jeweiligen „Korruptionsregistergesetze“ in Hamburg und Schleswig-Holstein wurde am 13. Januar 2014 das „Verwaltungsabkommen zur Einrichtung des gemeinsamen Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (Korruptionsregister)“ zwischen beiden Ländern unterzeichnet und ein gemeinsames Register eingerichtet.

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Überraschung zum Abschluss

Nun hat die Finanzbehörde Hamburg am 5. April 2016 das Register zum Schutz fairen Wettbewerbs zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.

Vor der Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, ob es über die künftigen Auftragnehmer belastende Eintragungen im Register gibt. Liegen dort Erkenntnisse von Polizei oder Staatsanwaltschaft z.B. über Bestechung, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung oder Schwarzarbeit vor oder sind dort Verstöße gegen die Tariftreue oder das Landesmindestlohngesetz verzeichnet, dann kann über Unternehmen eine Vergabesperre bis zu drei Jahren verhängt werden.

Wichtige Informationen für anbietende Unternehmen:

Um den Vergabestellen die Recherche im Register zu erleichtern, sollten Unternehmen bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge folgende Angaben liefern:

  • Vollständige Firmenbezeichnung und
  • Handelsregisternummer oder
  • Umsatzsteuer-Identnummer oder
  • Steuernummer oder
  • Wirtschafts-Identnummer.

Diese Angaben sollten bereits im Angebot enthalten sein. Wenn die Angaben nicht rechtzeitig vorliegen, muss die Vergabestelle gegebenenfalls ein Angebot ausschließen .

Ab dem 18. April 2016 sind die Vergabestellen aufgrund EU-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet, Zuarbeit zu der EU-Statistik zu leisten. Dazu benötigen Sie von den Unternehmen zusätzlich eine Angabe darüber, ob es sich um ein kleines oder mittelständiges Unternehmen (KMU) im Sinne der Vorgaben Europäischen Union handelt.

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Ein Unternehmen gilt als kleines oder mittelständiges Unternehmen (KMU), dass

  • weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und
  • dessen Umsatz weniger als 50 Mio. Euro oder
  • dessen Bilanzsumme weniger als 43 Mio. Euro beträgt.

Weitere Informationen finden Sie im Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) und im Hamburgischen Register zum Schutz fairen Wettbewerbs

(Quelle: Handelskammer Hamburg)

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