Vergabe von Architektenleistungen im Unterschwellen-Bereich

Ob bei der Vergabe von Architektenleistungen von einer Aufforderung zur Angebotsabgabe an mindestens drei Unternehmen abgesehen werden kann, ist stets im Einzelfall zu überprüfen, so die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern.

Vergabe von Architektenleistungen im Unterschwellen-Bereich
Vergabe von Architektenleistungen im Unterschwellen-Bereich

Derzeit bestehen Unsicherheiten in Bezug auf die Regelungen des Vergabeerlasses (VgE M-V) vom 12.12.2018 zur Vergabe freiberuflicher Leistungen, speziell zur Vergabe von Architektenleistungen. Deshalb teilt die Auftragsvergabestelle (ABST) Mecklenburg-Vorpommern folgendes mit:

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Auch eindeutig beschreibbare Leistungen möglich

Unter Ziff. II. 2.2.3. VgE M-V ist geregelt:
„… Insbesondere bei Leistungen, die nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können, kann darauf verzichtet werden, mehr als ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das gleiche gilt in der Regel, wenn für die Bemessung des Preises eine staatliche Vergütungsordnung maßgeblich ist (zum Beispiel Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerichts- und Notarkostengesetz); …“

Vermehrt wird derzeit die Auffassung vertreten, dass Architektenleistungen in der Regel nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, so dass generell von einer Aufforderung zur Angebotsabgabe an mindestens drei Unternehmen abgesehen werden kann. Des Weiteren wird darauf Bezug genommen, dass für die Bemessung des Preises die HOAI anzuwenden ist.

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Schon der Formulierung von § 73 Abs. 1 VgV ist zu entnehmen, dass es eindeutig und erschöpfend beschreibbare Architekten- und Ingenieurleistungen gibt, da die Regelungen der §§ 73 ff. VgV eben nur solche Leistungen betreffen, die nicht abschließend und erschöpfend beschreibbar sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 HOAI reine Honorarvereinbarungen möglich sind, was ebenfalls unter Ziff. II. 2.2.3. des Vergabeerlasses vom 12.12.2018 klargestellt wird.

Prüfung im Einzelfall sowie Dokumentation erforderlich

Ob die Aufforderung zur Angebotsabgabe an drei Unternehmen zu erfolgen hat oder ob nur ein Unternehmen aufgefordert werden muss, ist daher stets im Einzelfall zu überprüfen. Die Prüfung und die Entscheidung sind zu dokumentieren.

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