Wettbewerbsregister-Gesetz (WRegG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I Nr. 52 ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) am 29.07.2017 größtenteils in Kraft getreten. Die Inbetriebnahme des Registers erfolgt jedoch erst nach Schaffung der notwendigen technischen und praktischen Voraussetzungen.

Wettbewerbsregister-Gesetz (WRegG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Wettbewerbsregister-Gesetz (WRegG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) wurde am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 52 veröffentlicht und ist am 29.07.2017 überwiegend in Kraft getreten. Das Gesetz sieht die Einrichtung eines bundesweiten elektronischen Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt vor. In das Register werden Unternehmen eingetragen, die bestimmte Delikte begangen haben, zum Beispiel wegen Geldwäsche, Betrug zu Lasten der öffentlichen Hand, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie Vorteilsgewährung verurteilt sind. Auch Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen werden erfasst.

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Nach § 6 WRegG ist der öffentliche Auftraggeber ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 EUR künftig verpflichtet, vor der Vergabe eines Auftrags bei der Registerbehörde eine Anfrage zu dem Bieter zu stellen, der den Zuschlag erhalten soll. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber müssen eine Anfrage stellen, wenn Aufträge die EU-Schwellenwerte erreichen. Zwingend ausgeschlossen werden sollen Angebote von Bietern, die wegen Subventionsbetrug oder Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr rechtskräftig verurteilt sind. Zu den fakultativen Ausschlussgründe zählen z.B. Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen.

Eintragungen über Straftaten werden spätestens nach fünf und über Bußgeldentscheidungen spätestens nach drei Jahren aus dem Register gelöscht. Nach sog.„Selbstreinigung“ kann das betroffene Unternehmen eine frühere Löschung aus dem Wettbewerbsregister beantragen.

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Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Wettbewerbsregisters wird noch einige Zeit vergehen. Der Zeitplan sieht derzeit vor, dass im nächsten Schritt 2018/2019 zunächst die praktischen und technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Registers geschaffen werden. Vor Inbetriebnahme soll es eine Rechtsverordnung geben, die insbesondere die Einzelheiten der Datenübermittlung an das Register und von dem Register an die öffentlichen Auftraggeber regelt.

Hier geht es zum Wettbewerbsregistergesetz

Mehr dazu:
Bundesweites Wettbewerbsregister: Melde- und Abfragepflicht erst 2019/2020 | B_I MEDIEN

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