Was Lkw-Fahrer jetzt beachten müssen

Die StVO-Novelle hat neue Regeln im Straßenverkehr und aktuell auch deutlich höhere Strafen für Verstöße gebracht. Für Lkw-Fahrer bedeutet das unter anderem Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen und mindestens 1,5 Meter Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern. Jetzt ist auch der neue Bußgeldkatalog in Kraft.

Neue StVO: Was Lkw-Fahrer jetzt beachten müssen
Wenn der nach der neuen StVO vorgeschriebene seitliche Mindestabstand von 1,5 m beim Überholen von Radfahrern an solchen Engstellen nicht möglich ist, heißt es für Pkw und Lkw warten, bis der Radler an der Baustelle vorbei ist. | Foto: Quatex

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Die Novelle der Straßenverkehrsordnung soll laut Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer den Straßenverkehr sicherer, klimafreundlicher und gerechter machen, vor allem für schwächere Verkehrsteilnehmer. Zudem soll es durch die neue StVO mehr Schutz für Radfahrende geben. Vorteile für das Carsharing und elektrisch betriebene Fahrzeuge sollen ebenfalls geschaffen werden. Seitdem sollte beispielsweise jeder härter bestraft werden, der eine Rettungsgasse blockiert. Auch für überhöhte Geschwindigkeit und fürs Falschparken drohen danach höhere Strafen.

StVO ohne Bußgeldkatalog ein Jahr in Kraft

Das Gerangel um die StVO-Novelle hat jetzt fast zwei Jahre gedauert. Streit gab es vor allem um die geplanten Fahrverbote für Temposünder. So ist die reformierte Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im April 2020 in Kraft getreten, ein Formfehler verhinderte aber die Anwendung des neuen Bußgeldkataloges. Inzwischen hat der Bundesrat einem Kompromiss zugestimmt: Danach gibt es keine strengeren Fahrverbote zum Beispiel für Lkw-Fahrer, aber deutlich höhere Bußgeldsätze bei Verstößen.

Neue Fahrverbote vom Tisch

Schnellere Fahrverbote müssen Lkw-Fahrer jetzt also nicht fürchten, aber: Die neuen Strafen im Bußgeldkatalog kommen, und zwar ab dem 9. November 2021. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen fallen die Bußgelder von da ab teils doppelt so hoch aus wie zuvor.

Worauf Lkw-Fahrer künftig stärker achten müssen:

Mindestüberholabstand

Beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektro-Tretrollern gilt ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts. Bisher schrieb die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Lkw

Rechtsabbiegende Lkw über 3,5 t dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts nur Schrittgeschwindigkeit (d.h. 4 bis 7 km/h, max. 11 km/h) fahren, wenn mit Rad- oder Fußverkehr zu rechnen ist. Verstöße werden mit 70 Euro Bußgeld und ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet.

Parken und Halten

Für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen oder das Halten in zweiter Reihe steigt das Bußgeld von derzeit 15 auf 55 Euro. Bis zu 100 Euro können es werden, falls jemand behindert oder gefährdet wird beziehungsweise es zu einer Sachbeschädigung kommt. Dann gibt es auch noch einen Punkt in Flensburg obendrauf. Damit kann auch belangt werden, wer gefährdend auf Fahrradschutzstreifen – also aufgemalten Radwegen auf der Straße – steht. Bisher war das Halten bis zu 3 min auf solchen markierten Flächen erlaubt. Jetzt gilt hier ein generelles Halteverbot.

Darüber hinaus wurden die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätze von 35 auf 55 Euro angehoben. Ein neuer Tatbestand ist das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für E-Autos. Das Verwarngeld hierfür beträgt 55 Euro. Wer rechtswidrig an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich scharfer Kurven parkt, muss künftig 35 statt 15 Euro berappen. Der allgemeine Halte- und Parkverstoß kostet nun bis zu 25 statt 15 Euro. In Straßen mit Radweg ist das Parken an Kreuzungen und Einmündungen im Abstand von 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Sonst gelten 5 m.

Rettungsgasse

Wer unerlaubt eine Rettungsgasse benutzt, wird genauso bestraft, als wenn er diese für Einsatzfahrzeuge nicht gebildet hätte: Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Neu ist die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne konkrete Gefahr oder Behinderung.

Durchfahrtsverbot

Teurer wird es auch für Fahrer, die das Durchfahrtsverbot für Lkw missachten, hier steigt das Bußgeld von 75 auf 100 Euro. Bei Nichtbeachtung des Einfahrtsverbots werden jetzt 50 Euro statt 25 Euro fällig. Missachtet ein Fahrer die Beschränkung der Straßennutzung nach Gewicht, Länge oder Breite, so kostet das statt 20 ab jetzt 40 Euro.

Geschwindigkeitsverstöße innerorts

Schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h mit dem Lkw innerorts wird ein Bußgeld von 40 Euro fällig statt bisher 20 Euro, ab 11 km/h zuviel sind es jetzt 60 Euro. Wird ein Lkw-Fahrer innerorts mit mehr als 16 km/h zu viel auf dem Tacho erwischt, bekommt er 160 Euro Strafe und einen Punkt im Fahreignungsregister. 175 Euro Strafe sind es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h im Ort inklusive ein Punkt in Flensburg.

Ab 26 km/h mehr als erlaubt wird es für Lkw-Fahrer brenzlig: Dann drohen 235 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Fährt er im Ort 31 km/h und mehr zu schnell, kostet es ihn 340 Euro, ab 41 km/h 560 Euro und zwei Monate Fahrverbot.

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Geschwindigkeitsverstöße außerorts

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h mit dem Lkw innerorts wird ein Bußgeld von 30 Euro fällig statt bisher 15 Euro, ab 11 km/h zuviel sind es jetzt 50 Euro. Wird ein Lkw-Fahrer innerorts mit mehr als 16 km/h zu viel auf dem Tacho erwischt, bekommt er 140 Euro Strafe und einen Punkt im Fahreignungsregister. 150 Euro Strafe sind es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h im Ort inklusive ein Punkt in Flensburg. Ab 31 km/h mehr als erlaubt drohen zudem Fahrverbote für Lkw-Fahrer.

Neue Regelungen für Großraum- und Schwertransporte

Für die Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte ändert sich die Regelung zur zuständigen Behörde. Außerdem gibt es künftig bundeseinheitliche Gebühren. Diese Regelungen sind im Januar 2021 in Kraft getreten.


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