Bietergespräch

Das Bietergespräch wird auch Aufklärungsgespräch oder Aufklärungsverhandlung genannt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Verhandlung zum Angebot, sondern um die Klärung von Unklarheiten bei einem abgegebenen Angebot.

Bietergespräch

Ein Bietergespräch bzw. Aufklärungsgespräch findet dann statt, wenn der öffentliche Auftraggeber Unklarheiten während des Ausschreibungsverfahrens beim Angebotsinhalt entdeckt und z.B. Aufklärung zum Angebotsinhalt besteht.

Mehr aus der Vergabe!

Regelmäßigen Input zu Neuigkeiten erhalten Sie mit unserem Newsletter.

Hier anmelden!

Ich akzeptiere die Datenschutz-Bestimmungen.
Newsletter Anlemdung
Newsletter Anlemdung

Unklarheiten, die während eines Bietergesprächs besprochen werden, können sein:

  • Eignung des Bieters,
  • inhaltliche Fragen zum Angebot,
  • Durchführung des Angebots,
  • Nebenangebote,
  • Angemessenheit der Preise,
  • Fragen zu Bezugsquellen von Stoffen und Baumaterialien

Das Aufklärungsgespräch VOB ist gesetzlich u.a. in § 15 VOB/A, § 15 EU VOB/A geregelt. Für Liefer- und Dienstleistungen findet man in u.a. § 15 VOL/A Regelungen. In § 44 UVgO Abs. 1 wird darauf hingewiesen, dass Auftraggeber um Aufklärung bei einem zu niedrigem Preis bitten können. Auch gem. § 15 VgV Abs. 5 dürfen Auftraggeber nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen.

Öffentliche AusschreibungenEU-Ausschreibungen
EU-AusschreibungenEignung nachweisen
Angebote abgeben

Kostenfreier E-Mail-Kurs:

Einstieg ins Vergaberecht

5

Lektionen direkt in Ihr Postfach

2

Quizze: Testen Sie Ihr Wissen!

1

Überraschung zum Abschluss

Es dürfen ausdrücklich keine Änderungen am abgegebenen Angebot durchgeführt werden. Verhandlungen zum Angebot sind nicht gestattet.



Sie suchen Aufträge für Ihre Firma?

Finden Sie jetzt Aufträge in ganz Deutschland.