Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen

VOL steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen.

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen

Diese regelt die Ausschreibungen und Vergaben öffentlicher Auftraggeber unterhalb der Schwellenwerte. Bis 2009 wurde sie auch „Verdingungsordnung für Leistungen“ genannt. Die Vergabe- und Vertragsordnungen umfassen alle Leistungen, bei denen es um Lieferungen und (Dienst-)Leistungen geht.

Bauleistungen gehören ausdrücklich nicht dazu, da diese durch die VOB geregelt werden. Auch einige Leistungen, die im Rahmen freiberuflicher Tätigkeiten erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, werden nicht durch die VOL bestimmt, sondern durch die VOF reguliert. Seitdem 2016 die Vergabeverordnung in Kraft getreten ist, wird die VOL nur noch im Unterschwellenbereich angewendet. Außerdem wird die VOL nur noch in Bundesländern angewandt, in denen noch die UVgO eingeführt wurde. Nur noch Sachsen und Sachsen-Anhalt schreiben weiterhin nach VOL/A aus. Langfristig soll die UVgO VOL/A Abschnitt 1 auf Landes- und Kommunalebene ersetzen.

Wie ist die Vergabe- und Vertragsordnung aufgeteilt?

  • Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) In der VOL/A wurde Regelungen festgelegt, die öffentliche Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des Schwellenwertes (Abschnitt 1) und oberhalb des Schwellenwertes – hier galt dann das europäische Recht – (Abschnitt 2) beachten müssen. Derzeit wird nur noch Abschnitt 1 in einigen Bundesländern angewandt. In Abschnitt 1 werden außerdem drei Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenwerte unterschieden. Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe
  • Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) In Teil B werden die allgemeinen Vertragsbedingungen für abgeschlossene Verträge zwischen öffentlicher Auftragsstelle und Auftragnehmer definiert. Diese ähneln vom Wesen her Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier werden außerdem Art und Umfang der Leistungen aufgeführt. VOL/B wird auch weiterhin angewandt.

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