Anwendung der UVgO bei kulturellen Leistungen

Die UVgO ordnet für die Vergabe künstlerischer Leistungen lediglich an, diese grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, so die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Quelle: Deutscher Bundestag Foto: Katrin_Neuhauser
Quelle: Deutscher Bundestag Foto: Katrin_Neuhauser

Der Deutsche Musikrat hat 2018 in einer Pressemitteilung kritisiert, dass die UVgO dazu führe, dass „öffentliche und öffentlich geförderte Kultureinrichtungen auch künstlerische Leistungen ab einem Auftragswert von 1.000 Euro netto ausschreiben“ müssten. Diese Aussage nahmen mehrere Abgeordnete und die FDP-Fraktion zum Anlass für eine Kleine Anfrage (19/17459).

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Grundsätzlich im Wettbewerb vergeben

In Ihrer Antwort vom 18.03.2020 (19/18036) stellte die Bundesregierung klar, dass sich mit der Einführung der UVgO gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand hinsichtlich der Vergabe freiberuflicher Leistungen im Ergebnis keine wesentliche Änderung ergeben habe. Es treffe zwar zu, dass freiberufliche und damit auch künstlerische Leistungen dem Anwendungsbereich der UVgO – anders als zuvor die VOL/A – unterfallen. § 50 UVgO treffe jedoch eine Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen und ordne für diese lediglich an, dass sie „grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind, was bis dahin schon als Grundsatz galt. Darüber hinaus begründe § 50 UVgO keine neuen Pflichten. Der Bundesregierung lägen keine Hinweise darauf vor, dass § 50 UVgO von Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung oder von Zuwendungsempfängern des Bundes, die Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro erhalten, nicht beachtet wird. Die Prüfung der Erfüllung zuwendungsrechtlicher Auflagen erfolge nach der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Bundesregierung plane auch nicht die Schaffung einer Ausnahmeregelung der UVgO für künstlerische Leistungen, um der Besonderheit künstlerischer Leistungen gerecht zu werden.

(Quelle: Auftragsberatungsstellen) | B_I MEDIEN

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