Unterschwellenvergabeordnung

Die Unterschwellenvergabeordnung, auch UVgO abgekürzt, wurde 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht, gilt aber noch nicht in allen Bundesländern. Wann und wo die UVgO gem. Vergaberecht angewandt wird und wer sich an die UVgO halten muss, haben wir in diesem Blogbeitrag zusammengefasst.

Die Unterschwellenvergabeordnung, auch UVgO abgekürzt, wird bei Vergaben von Liefer-und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte angewandt.
Die Unterschwellenvergabeordnung, auch UVgO abgekürzt, wird bei Vergaben von Liefer-und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte angewandt.

Die Unterschwellenvergabeordnung ist auch unter ihrer Abkürzung UVgO bekannt. Sie wurde als neue Vergabeverordnung für Liefer- und Dienstleistungen entwickelt und ersetzt dabei bereits in vielen Bundesländern ihren Vorgänger VOL/A Abschnitt 1. Die Unterschwellenvergabeordnung wird, wie der Name bereits erwähnt, im Unterschwellenbereich angewandt.

Für wen gilt die UVgO?

Öffentliche Auftraggeber, wie beispielsweise Behörden und Einrichtungen der öffentlichen Hand, müssen sichim Unterschwellenbereich an die UVgO halten, wenn sie in dem Bundesland am Sitz des Auftraggebers bereits eingeführt wurde.

Was regelt die UVgO?

Die Unterschwellenvergabeordnung gibt als Verfahrensordnung nähere Bestimmungen zum Ablauf und zu den Regeln eines Vergabeverfahrens bei der Vergabe einer Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich. Sie wird angewandt, wenn der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der zu vergebenden Aufträge und Rahmenvereinbarungen die Schwellenwerte nicht überschreitet und somit nicht Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegen.

Die Vorschriften der UVgO sind als Verfahrensordnung zu bezeichnen, nicht als Rechtsordnung.

1
2
3

Für welche Leistungsart interessieren Sie sich?

Bauleistungen
Bauleistungen

Bau­leistungen

Dienstleistungen
Dienstleistungen

Dienst­leistungen

Lieferleistungen
Lieferleistungen

Liefer­leistungen

Wo suchen Sie Aufträge?

Ausschreibungs-Radar
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Wissenswertes zur Vergabe mit der UVgO

Auch im Unterschwellenbereich kann bei der Auftragsvergabe die Regelung § 118 GWB angewendet werden, d.h. öffentliche Aufträge können auch an Werkstätten mit Behinderung oder Sozialunternehmen vergeben werden. Dazu müssen mindestens 30 % der Beschäftigen der Werkstätten oder Unternehmen Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

Die Grundsätze der Vergaberechts gelten auch für die Unterschwellenvergabeordnung. Sie werden in § 2 UVgO festgehalten und orientieren sich an § 97 GWB: Die Vergabe soll im Wettbewerb stattfinden, transparent durchgeführt und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin eingehalten werden. Auch bei Vergabeverfahren nach UVgO müssen die Bieter dementsprechend während des Vergabeverfahrens gleich behandelt werden, außer wenn dies aufgrund von dieser Verfahrensordnung oder anderer Vorschriften ausdrücklich geboten ist.

Mehr aus der Vergabe!

Regelmäßigen Input zu Neuigkeiten erhalten Sie mit unserem Newsletter.

Hier anmelden!

Ich akzeptiere die Datenschutz-Bestimmungen.
Newsletter Anlemdung
Newsletter Anlemdung

Zusätzlich sollen Auftraggeber bei der Vergabe im Unterschwellenbereich die Aspekte Qualität, Innovation sowie Sozial- und Umweltbezug im Vergabeprozess bei der Leistungsbeschreibung, beim Zuschlag und den Ausführungsbedingungen beachten. Um kleine und mittelständische Unternehmen zu unterstützen, wird bei der Vergabe empfohlen diese bevorzugt zu behandelen. Damit dies gewährleistet wird, können bei Vergaben im Unterschwellenbereich Teillose und Fachlose eingesetzt werden. Unberührt bleiben die Vorschriften zu den Preisen bei öffentlichen Aufträgen, siehe Verordnung PR Nr. 30/35 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

Was wird durch die UVgO ersetzt?

Nach der Reform der EU-weiten Vergaben im Oberschwellenbereich 2016 hat auch eine Reform auf nationaler Ebene stattgefunden.

Damit ersetzt die Unterschwellenvergabeordnung seit dem 07. Februar 2017 die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) aus dem Jahr 2009. Inhalt und Struktur der UVgO richten sich nach der Vergabeverordnung (VgV). Dabei verweist sie bei einigen Punkten auf den vierten Teil des GWB.

Wo gilt die UVgO?

Die Unterschwellenvergabeordnung gilt noch nicht in allen Bundesländern. Seit der Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger 2017 wird sie nach und nach in den Bundesländern eingeführt. In den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt wird bisher noch die VOL/A angewendet (Stand Oktober 2022). Als am 02. September 2017 die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 55 BHO (Bundeshaushaltsverordnung) geändert wurde, ist die UVgO für den Bund verbindlich geworden. Bekanntgegeben wurde dies im Rundschreiben des BMF vom 01. September 2017. In den Bundesländern wird das Inkrafttreten durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften geregelt.

UVgO in den einzelnen Bundesländern

UVgO Hamburg

UVgO Bremen

UVgO Bayern

UVgO Saarland

UVgO Brandenburg

UVgO Nordrhein-Westfalen

UVgO Schleswig-Holstein

UVgO Baden-Württemberg

UVgO Mecklenburg-Vorpommern

UVgO Thüringen

UVgO Niedersachsen

UVgO Berlin

UVgO Hessen

UVgO Rheinland-Pfalz

Geplant ist, dass alle Bundesländer Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte nach der UVgO vergeben. Da es sich um eine Vergabeverordnung handelt, muss sie vom Bund und den jeweiligen Ländern in Kraft gesetzt werden.

Welche Verfahrensarten können gemäß. UVgO angewandt werden?

In § 8 UVgO werden die anwendbaren Verfahrensarten benannt:

Der Auftraggeber kann dabei zwischen der öffentlichen und beschränkten Ausschreibung wählen. Andere Verfahrensarten können nur dann zugelassen werden, wenn sie von der Unterschwellenvergabeordnung als Ausnahme angeordnet und zugelassen sind, z.B. wenn mit der öffentlichen Ausschreibung kein wirtschaftliches Ziel erreicht wurde. Als Rechtsgrundlage dafür gelten § 8 Abs. 3 UVgO (beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) und § 8 Abs. 4 UVgO (Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb). Die Freihändige Vergabe wurde auch mit der Reform von der Verhandlungsvergabe abgelöst. Auftraggeber müssen daher auf die Verhandlungsvergabe zurückgreifen, sofern sie diese anwenden können.

Sie suchen Aufträge für Ihre Firma?

Finden Sie jetzt Aufträge in ganz Deutschland.

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Artikel dient lediglich zur Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch können die Inhalte als Rechtsgrundlage genutzt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist ohne Gewähr.

Interessante Themen:


Passende Beiträge zu "Unterschwellenvergabeordnung"

Sie suchen Aufträge für Ihre Firma?

Finden Sie jetzt Aufträge in ganz Deutschland.