BMUB: Erlass zur Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gibt mit seinem Erlass vom 16. 5. 2017 Hinweise zu einzelnen Auslegungsfragen des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen.

BMUB: Erlass zur Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen
BMUB: Erlass zur Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat mit Erlass vom 16. Mai 2017 Hinweise zu einzelnen Auslegungsfragen des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen übermittelt:

  • Berechnung des Auftragswertes Bei der Schätzung der Auftragswerte gilt auch weiterhin, dass Bau- und Planungsleistungen nicht zusammen zu rechnen sind, wenn die Vergabe getrennt erfolgt. Wenn Bau- und Planungsleistungen gemeinsam vergeben werden, sind die geschätzten Auftragswerte wie bisher zu addieren. Auch bei der Bestimmung des geschätzten Auftragswertes bei der Vergabe von Planungsleistungen, die in mehreren Losen vergeben werden, ist die Rechtslage unverändert. Nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen ist zusammenzurechnen, wobei für die Gleichartigkeit der Leistungen die wirtschaftliche und technische Funktion maßgeblich ist. Sind Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar abgrenzbar, muss keine Addition erfolgen.
  • Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren Der bisherige Vorrang des offenen Verfahrens entfällt. In ausgewählten Vergabeverfahren kann das nicht offene Verfahren ein geeignetes Instrument sein, wenn ein besonderer Wert auf die Eignung des Auftragnehmers gelegt werden soll. Das nicht offene Verfahren sieht zwingend die Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs vor.
  • Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb Für die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist gegenüber der Fassung in der VOB 2012 nunmehr „äußerste Dringlichkeit“ erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine rein sprachliche Anpassung, nicht jedoch um eine Änderung der Rechtslage.
  • Rahmenvereinbarungen Rahmenvereinbarungen für Bauvergaben haben vorrangig praktische Relevanz für Unterhaltungsarbeiten. Es gilt das Gebot, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend, nicht jedoch vollumfänglich beschrieben werden muss. Rahmenvereinbarungen können ein Instrument sein, um einen zukünftigen, bei Abschluss der Rahmenvereinbarung noch nicht abschließend definierbaren Bedarf abzudecken.
  • Ausschluss wegen mangelhafter Leistung bei früherem Auftrag Künftig können öffentliche Auftraggeber Unternehmen nach den neuen Regelungen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn diese „eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt“ haben. Es wird dabei vorausgesetzt, dass dies zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder aber zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
  • Mittel der Nachweisführung bei der Eignungsprüfung Auch nach der neuen Rechtslage wird der Nachweis der Eignung vorrangig durch die Eintragung in das Präqualifizierungsverzeichnis geführt.
  • Nebenangebote Im Oberschwellenbereich muss sich der öffentliche Auftraggeber für die Zulassung von Nebenangeboten aktiv entscheiden und hier auch seine Mindestanforderungen klar formulieren. Im Unterschwellenbereich sind demgegenüber Nebenangebote grundsätzlich zugelassen; Mindestanforderungen sind nicht erforderlich.
  • Bereitstellung der Vergabeunterlagen Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung unentgeltlich mit uneingeschränktem und vollständigem direkten Zugang anhand elektronischer Mittel zur Verfügung zu stellen.
  • **Anwesenheit von Bietern bei der Angebotsöffnung ** Im zweiten Abschnitt der VOB/A ist die Anwesenheit der Bieter bei der Angebotsöffnung nicht mehr vorgesehen, egal, ob Angebote elektronisch oder schriftlich eingereicht werden. Bieter werden über das Ergebnis der Angebotsöffnung elektronisch informiert. Gemäß erstem Abschnitt wird die Angebotsöffnung nur ohne Bieterteilnahme durchgeführt, wenn sich der Auftraggeber auf die elektronische Kommunikation festlegt hat. Soll die Kommunikation weiter schriftlich erfolgen, bleibt es beim klassischen Eröffnungstermin.
  • Vorbehaltene Unterlagen Ein Angebot ist auszuschließen, wenn sich der Auftraggeber die Vorlage von Erklärungen oder Nachweisen zunächst nur vorbehalten hat und der Bieter diese Erklärungen oder Nachweise auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt.

Hier geht es zum Erlass des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

(Quelle: ABST Brandenburg) | B_I MEDIEN

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