Elektronische Angebote abgeben: Worauf Bieter achten müssen

Immer mehr Auftraggeber fordern elektronische Teilnahmeanträge und Angebote. Das stellt Bieter vor neue Herausforderungen. Worauf müssen Bieter achten? Wir haben ein paar Hinweise für die Abgabe elektronischer Angebote zusammengestellt.

Elektronische Angebote abgeben: Worauf Bieter achten müssen
Elektronische Angebote abgeben: Worauf Bieter achten müssen

Obwohl die elektronische Angebotsabgabe erst ab 18. Oktober des nächsten Jahres für alle zur Pflicht wird, setzen immer mehr Auftraggeber auf elektronische Teilnahmeanträge und Angebote. Das stellt Bieter vor neue Herausforderungen. Worauf Bieter bei der Abgabe ihrer elektronischen Angebote besonders achten müssen, haben wir für Sie zusammengestellt.

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Wichtig bei elektronischen Angeboten

  • Das elektronische Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist vollständig eingegangen sein. (Entscheidend ist der Eingang der Unterlagen, nicht der Zeitpunkt, zu dem das Versenden des Angebotes gestartet wurde). Achtung: Die Übermittlung eines elektronischen Angebots kann in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des Internetanschlusses sowie der Größe der zu übermittelnden Angebotsunterlagen unterschiedlich lange dauern. Deshalb muss der Bieter rechtzeitig mit der Übermittlung des Angebots beginnen. Es wird empfohlen, das Angebot spätestens am Tag vor der Angebotsfrist zu übermitteln.
  • Das vergaberechtliche Risiko des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots trägt grundsätzlich der Bieter.
  • Elektronische Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden ausgeschlossen , es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.
  • Bei technischen Problemen, die im Verantwortungsbereich der Vergabestelle liegen (z.B. Vergabeplattform funktioniert nicht) ist der Bieter gehalten, die technischen Probleme zu rügen , um ggf. eine Fristverlängerung zur Einreichung der Angebote zu erreichen. Sollte die Vergabestelle die Angebotsfrist in einem solchen Fall nicht verlängern, kann dies durch den betroffenen Bieter gerügt werden.
  • Die Inhalte der durch die Bieter eingereichten elektronischen Angebote dürfen nicht vor Fristablauf und Angebotsöffnung bekannt werden. Elektronische Angebote sind deshalb verschlüsselt einzureichen. Bei unverschlüsselten Angeboten ist die Vertraulichkeit des Angebots nicht gewährleistet. Unverschlüsselt eingereichte elektronische Angebot werden zwingend ausgeschlossen.
  • Grundsätzlich sind elektronische Angebote in Textform einzureichen. Bei erhöhten Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten kann der Auftraggeber eine elektronische Signatur erlangen, um so die Authentizität des Angebots prüfen zu können. Verlangt der Auftraggeber eine elektronische Signatur, führt die Einreichung eines nicht signierten Angebotes zum Ausschluss. Ein Nachfordern der Signatur ist nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf unzulässig.

Hier finden Sie Entscheidungen von Vergabekammern und Gerichten zur Angebotsabgabe:

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