Elektronisches Angebot ist nicht verschlüsselt: Ausschluss!

Bei elektronischen Angeboten ist die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen. Eine ausdrückliche diesbezügliche Vorgabe des Auftraggebers ist nicht erforderlich. Ein unverschlüsselt eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen.

Elektronisches Angebot ist nicht verschlüsselt: Ausschluss!
Elektronisches Angebot ist nicht verschlüsselt: Ausschluss!

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17.03.2017 - 15 Verg 2/17 folgendes entschieden:
1. Bei elektronischen Angeboten ist die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen. Eine ausdrückliche diesbezügliche Vorgabe des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
2. Ein unverschlüsselt eingereichtes elektronisches Angebot ist zwingend auszuschließen. Auf die Frage des Verschuldens oder Vertretenmüssens kommt es dabei nicht an.
3. Der Mangel kann nicht durch nochmalige verschlüsselte Übermittlung des Angebots geheilt werden.

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Überraschung zum Abschluss

Sachverhalt:

Ein Vergabeverfahren über Bauleistungen wurde als offenes Verfahren durchgeführt. Die elektronischen Angebote mussten elektronisch signiert über eine Vergabeplattform eingereicht werden. Kurz vor Ablauf der Angebotsfrist versuchte die Beigeladene mehrfach, ihr Angebot auf dem vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen. Ein technisches Problem verhinderte jedoch die Übertragung. Stattdessen übermittelte die Beigeladene dem Auftraggeber ihr Angebot per E-Mai - unverschlüsselt und ohne elektronische Signatur. Nach Identifizierung und Beseitigung des technischen Problems (Proxyserver der Beigeladenen) reichte die Beigeladene das inhaltlich identische Angebot noch einmal verschlüsselt über die Vergabeplattform ein - allerdings nach Ablauf der Angebotsfrist. Der Auftraggeber möchte das Angebot berücksichtigen, da es das günstigste ist. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Nachprüfungsantrag des zweitplatzierten Antragstellers. Diesen weist die Vergabekammer zurück, da die technischen Schwierigkeiten bei der Angebotsabgabe nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen dürften. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung:

Mit Erfolg! Das OLG tendiert dazu, dass nur ein Angebot der Beigeladenen vorliegt, dieses jedoch zweimal - einmal per E-Mail und einmal über die Vergabeplattform - eingereicht wurde. Dies bleibt aber letztlich offen, da das bzw. die Angebot(e) jedenfalls nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A 2016 zwingend auszuschließen ist/sind. Die Angebotserklärung war bei der ersten Übermittlung per E-Mail entgegen § 13 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 nicht verschlüsselt. Zudem fehlte auch die von dem Auftraggeber geforderte qualifizierte elektronische Signatur. Aufgrund der unverschlüsselten Übertragung war die Vertraulichkeit des Angebots nicht gewährleistet. Dieser Mangel konnte auch durch die nach Ablauf der Angebotsfrist bewirkte verschlüsselte Einreichung der zweiten Angebotserklärung über die Vergabeplattform nicht mehr geheilt werden. Vielmehr ist das Angebot insgesamt irreversibel "infiziert". Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts des § 16 EU Nr. 2 VOB/A 2016 oder eine analoge Anwendung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV kommen insoweit nicht in Betracht.

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Hinweis:

Ein Bieter, der Probleme mit der elektronischen und verschlüsselten Übersendung seines Angebots hat, kann nicht einfach die rechtlichen Anforderungen missachten und sein Angebot unverschlüsselt übersenden. Dies hat einen zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge. Vielmehr ist er bei technischen Problemen, die im Verantwortungsbereich der Vergabestelle liegen, gehalten, die technischen Probleme zu rügen, um ggf. eine Fristverlängerung zur Einreichung der Angebote zu erreichen. Sollte die Vergabestelle die Angebotsfrist im Fall von in ihrem Verantwortungsbereich liegenden technischen Problemen nicht verlängern, kann dies seitens der betroffenen Bieter gerügt werden.

Hier geht es zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17.03.2017 - 15 Verg 2/17

Siehe dazu auch: Vergabeplattform funktioniert nicht: Wegen verspätetem Angebotseingang kein Ausschluss!

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(Quelle: www.ibr-online.de sowie Bauwirtschaft Rheinland-Pfalz, Rundschreiben R1*08-17, 22.6.2017) | B_I MEDIEN

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