GWB-Digitalisierungsgesetz regelt Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters neu

Der kürzlich von der Bundesregierung veröffentlichte Entwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes sieht u.a. vor, die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters neu zu regeln.

GWB-Digitalisierungsgesetz regelt Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters neu
GWB-Digitalisierungsgesetz regelt Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters neu

Derzeit wird beim Bundeskartellamt das bundesweit einheitliche elektronische Wettbewerbsregister eingerichtet. Im Juli 2017 wurden dafür durch das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) die Grundlagen geschaffen. Das Gesetz sieht vor, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen mit einer Rechtsverordnung geregelt werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Wettbewerbsregister in Betrieb geht, wenn die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegVO) in Kraft ist.

Mitte November 2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf für die Verordnung über den Betrieb des Wettbewerbsregisters (Wettbewerbsregisterverordnung - WRegVO) vorgelegt.

Die Stellungnahmen aus den Verbänden azu liegen vor.

Während der Arbeiten zum Aufbau des Registers hat sich gezeigt, dass das WRegG an einigen Stellen angepasst werden muss. Hintergrund ist, dass angesichts der Vielzahl und Heterogenität der anzubindenden Stellen die Datenübermittlung technisch und organisatorisch besonders komplex ist.

Entsprechende Änderungen sieht der von der Bundesregierung am 9. September beschlossene Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vor.

Neu: Zeitlich gestaffelte Einführung

Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wird auch die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters neu geregelt und vom Inkrafttreten der WRegVO entkoppelt.

Das BMWi wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung feststellen und im Bundesanzeiger bekanntmachen.

Abhängig davon treten die Bestimmungen des WRegG eitlich gestaffelt in Kraft:

  • Die Regelungen zur Meldepflicht für die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden tritt erst einen Monat nach der Bekanntmachung in Kraft, so dass eine elektronische Datenübermittlung gewährleistet ist.
  • Die Abfragepflicht für Auftraggeber beginnt dann erst sechs Monate später.

Darüber hinaus erfolgen Abfragen bei dem Register zunächst nur auf freiwilliger Basis. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anbindung der Auftraggeber an die Registerbehörde einen organisatorischen und technischen Vorlauf erfordert. Außerdem wird sichergestellt, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten erst dann gelten, wenn das Registersystem im Kontext der IT-Infrastruktur des Bundes und im komplexen Zusammenwirken mit den verschiedenen externen Stellen funktionsfähig ist.

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Dazu siehe auch:
Bundeskartellamt: Bundesweites Wettbewerbsregister soll Anfang 2021 starten

(Quelle: BMWi) | B_I MEDIEN

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