Nebenangebote müssen den Vorgaben in den Vergabeunterlagen entsprechen

Nebenangebote, die von den im Leistungsverzeichnis festgelegten Anforderungen abweichen, müssen von der Wertung ausgeschlossen werden, so die Vergabekammer Thüringen.

Nebenangebote müssen den Vorgaben in den Vergabeunterlagen entsprechen
Nebenangebote müssen den Vorgaben in den Vergabeunterlagen entsprechen

Die Vergabekammer Thüringen hat sich kürzlich in einem Nachprüfungsverfahren gem. § 19 ThürVgG mit den Anforderungen an Nebenangebote auseinandergesetzt.

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Was war geschehen?

In dem Vergabeverfahren zur Ausführung von Tiefbauleistungen waren Nebenangebote zugelassen. Im Leistungsverzeichnis dar u.a. angegeben: "... Achtung: Ein Einbau bzw. eine Nachbearbeitung mit Grädern ist nicht zulässig !! …“

Das preislich am niedrigsten liegende Nebenangebot(NA 2 Bieter Z) sollte den Zuschlag erhalten. Das Nebenangebot beinhaltete jedoch unter Punkt 1.13.3. eine Ausführung nach „mixed-in-place“-Technologie mit Bodenfräse. Zur Ausführung hatte der Bieter weiterhin angegeben: „Der profilgerechte Einbau erfolgt nach dem Ausstreuen und Einarbeiten des Bindemittels mit Grader.“

Gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung legte die Firma mit dem preislich niedrigsten Hauptangebot Beschwerde ein. Sie beanstandete die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und trug vor, sie bezweifele die Wertung der Nebenangebote des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters hinsichtlich ihrer technischen Gleichwertigkeit sowie die Erfüllung der Mindestanforderungen für Nebenangebote gemäß "Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes" (Formblatt 211) sowie der "Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen" (Formblatt 212) in den Vergabeunterlagen.

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Entscheidung der Vergabekammer Thüringen:

Die Vergabekammer Thüringen hat in ihrem Beschluss vom 01.02.2019 - 250-4002-167/2019-N-001-GRZ festgestellt, dass das durchgeführte Vergabeverfahren beanstandet werden muss:

"Laut Nr. 5.2 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots waren Nebenangebote unter den dort genannten Bedingungen zugelassen.

Laut den Festlegungen in Nr. 5.1 der den Vergabeunterlagen eigefügten Teilnahmebedingungen müssen Nebenangebote, soweit an sie Mindestanforderungen gestellt sind, diese erfüllen; im Übrigen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein.

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Der Sinn von Nebenangeboten ist, eine vom Hauptangebot abweichende Lösung vorzuschlagen. Dennoch kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen für alle Angebote zwingend einzuhaltende Vorgaben machen. Dies ergibt sich bereits aus seinem Leistungsbestimmungsrecht.

Hat der Auftraggeber in Leistungsbeschreibun bzw. Leistungsverzeichnis uneingeschränkt einzuhaltende Anforderungen festgelegt, haben ihnen auch Nebenangebote zu entsprechen. Nebenangebote, die von diesen verbindlichen Anforderungen abweichen, müssen von der Wertung ausgeschlossen werden.

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Überraschung zum Abschluss

Eine solche verbindliche Forderung ist in Position 1.13.3 des Leistungsverzeichnisses „Baumischverfahren durchführen“ ausdrücklich, durch Fettdruck hervorgehoben und mit zwei (!) Ausrufezeichen versehen aufgestellt: „Achtung: Ein Einbau bzw. eine Nachbearbeitung mit Grädern ist nicht zulässig !!“

Die solcherart getroffene Festlegung lässt zweifelsfrei für den objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters erkennen, dass es dem Auftraggeber hier darauf ankam, den Einsatz von Grädern bei Einbau bzw. Nachbearbeitung im Baumischverfahren uneingeschränkt auszuschließen.

Diese Festlegung in Pos. 1.13.3 stellt sich demnach offen erkennbar als verbindliche, zwingend einzuhaltende Mindestanforderung des Auftraggebers für alle Angebote (Haupt- und Nebenangebote) dar.

Das Nebenangebot r. 2 der Fa. [Bieter Z] zur Position 1.13.3 beinhaltet hingegen eine Ausführung nach „mixed-in-place“-Technologie mit Bodenfräse und: „Der profilgerechte Einbau erfolgt nach dem Ausstreuen und Einarbeiten des Bindemittels mit Grader.“

Damit erfüllt dieses Nebenangebot die gestellte Mindestanforderung nicht, sondern ändert die Vergabeunterlagen unzulässig ab. Es ist daher gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A und Nr. 5.4 der Teilnahmebedingungen wegen unzulässiger Änderung an den Vergabeunterlagen aus der Wertung auszuschließen."

Fazit:

Der Sinn von Nebenangeboten ist, eine vom Hauptangebot abweichende Lösung vorzuschlagen. Dennoch kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen für alle Angebote zwingend einzuhaltende Vorgaben machen.

(Quelle: Vergabekammer Thüringen, ibr-online) | B_I MEDIEN


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