Sachsen: Neues Vergabegesetz und Vergabemindestlohn

Mit dem im Koalitionsvertrag vorgesehehene neuen Sächsischen Vergabegesetz werden auch in Sachsen Tarifbindung (auch für Unterauftragnehmer und Leiharbeiter), soziale Kriterien und Umweltstandards verbindlich.

Sachsen: Neues Vergabegesetz und Vergabemindestlohn
Sachsen: Neues Vergabegesetz und Vergabemindestlohn

Drei Monate nach der Landtagswahl in Sachsen haben sich CDU, SPD und Grüne auf einen Koalitionsvertrag geeinigt.

Der Koalitionsvertrag 2019 bis 2024 sieht vor, dass Unternehmen, die im Staatsauftrag arbeiten, künftig Tariflöhne zahlen müssen. Wo es Tariflöhne und Branchenmindestlöhne gibt, gelten diese bei öffentlichen Ausschreibungen des Freistaates. Wo es diese nicht gibt, wird ein Vergabemindestlohn eingeführt. Die Tarifbindung wird auch bei Vergaben im Öffentlichen Nahverkehr verbindlich.

Außerdem können künftig soziale Kriterien positiv berücksichtigt werden. Auch die Nachhaltigkeit von Leistungen können künftig mit bewertet werden.

Die Vorschriften des Sächsischen Vergabegesetzes werden den Kommunen zur Anwendung empfohlen.

Für die Vergabe relevante Aussagen des Koalitionsvertrages

Der Koalitionsvertrag widmet der Novellierung des Vergabegesetzes einen eigenen Abschnitt. Dort heißt es:

"Die Koalition wird das Sächsische Vergabegesetz mit den folgenden Maßgaben novellieren:

Wir streben ein weiterhin schlankes, in der Praxis gut handhabbares Gesetz an, das die Interessen von mittelständischen Unternehmen in besonderer Weise berücksichtigt. Dafür werden die Bezugnahmen des Vergabegesetzes an die aktuellen bundesgesetzlichen Vorschriften angepasst. Dabei prüfen wir die Möglichkeit einer Verringerung von Nachweispflichten (z. B. durch Digitalisierung) für Unternehmen.

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Durch die Ermöglichung von Präqualifikation und die Stärkung losweiser Vergabe unterstützen wir kleine und mittlere Unternehmen.

Wir werden das Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Vergabe stärken und, soweit dies verhältnismäßig ist, dazu Umweltverträglichkeit, Emissionen, Energieeffizienz, die Lebenszykluskosten sowie Innovationskriterien bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigen.

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Mindestarbeitsbedingungen zu gewährleisten, die auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und Branchenmindestlöhnen beruhen. Nur dort, wo keine solchen Regelungen existieren, führen wir einen Vergabemindestlohn in Höhe E1 Stufe 2 des TV-L ein. (Bemerkung der Redaktion: Im Jahr 2020: ca. 11,50 Euro)

Es wird abgesichert, dass Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen sowie Beschäftigte von Unterauftragnehmern bei der Ausführung der öffentlichen Aufträge für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten.

Wir streben an, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

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Wir wollen die soziale Verantwortung bei der Vergabe stärken. Dazu können soziale Kriterien als Anforderungen berücksichtigt werden. Solche Kriterien sind insbesondere: Gleichstellung und Chancengleichheit, Beschäftigung von Schwerbehinderten, Auszubildenden, Langzeitarbeitslosen. Die Gegebenheiten in kleinen Unternehmen dürfen dabei nicht zur Benachteiligung dieser Unternehmen führen.

Die Vorschriften des Sächsischen Vergabegesetzes werden den Kommunen zur Anwendung empfohlen. Wir werden für alle Vergabestellen einen praxisorientierten Handlungsleitfaden zur Verfügung stellen, der alle Kriterien von EU, Bundes- und Landesebene beinhaltet.

Es wird festgelegt, dass Aufträge in Sachsen über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens das in einem repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zu zahlen.

Bei der Ausschreibung im Bereich SPNV/ÖPNV ist das überarbeitete Vergabegesetz verbindlich. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, vom ausgewählten Betreiber gemäß Artikel 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu verlangen, dass dieser die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu deren bisherigen Arbeitsbedingungen übernimmt, so verpflichtet er den bisherigen Betreiber, ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den
öffentlichen Auftraggeber erstattet."

Hier geht es zum Koalitionsvertrag 2019

(Quelle: CDU und SPD Sachsen) | B_I MEDIEN


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