Start des Wettbewerbsregisters beim BKartA

Das Wettbewerbsregister startet am 01.12.2021 beim Bundeskartellamt. Mit einer Pressemitteilung gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dies bekannt. Nun beginnt die Pflicht mitteilungspflichtiger Behörden eintragungsrelevante Rechtsverstöße an das Bundeskartellamt weiterzuleiten.

Das Wettbewerbsregister startet beim Bundeskartellamt.
Das Wettbewerbsregister startet beim Bundeskartellamt.

Das Wettbewerbsregister soll einen entscheidenden Beitrag zur Korruptionsbekämpfung leisten. Öffentliche Auftraggeber können über das Wettbewerbsregister zuverlässige Informationen über Rechtsverstöße von Unternehmen, die an einer Vergabe teilnehmen wollen, erhalten. Zu den Informationen, die zum Ausschluss des Unternehmens führen, gehören bestimmte Wirtschaftsdelikte, wie z.B. Steuerhinterziehung oder Korruption. Vor dem Wettbewerbsregister konnten öffentliche Auftraggeber auf Selbsterklärungen der Unternehmen oder auf Abfragen bei den Korruprionsregistern der Bundesländer, wenn diese vorhanden waren, zurückgreifen.

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Peter Altmeier äußerte sich in der Pressemitteilung zum Wettbewerbsregister: „Mit dem Start des bundesweiten, vollelektronischen Wettbewerbsregisters setzen wir ein wichtiges Zeichen dafür, dass wir die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität gerade im Bereich der öffentlichen Aufträge ernst nehmen. Das Wettbewerbsregister stellt sicher, dass die öffentliche Hand nur bei Unternehmen einkauft, die sich rechtstreu verhalten haben, und erhöht damit die Rechtssicherheit für Auftraggeber und Unternehmen entscheidend.“

Am 29. Oktober 2021 wurde bereits im Bundesanzeiger bekanntgegeben, dass die technischen Voraussetzungen für das Register vorhanden sind.

Abfragen über das Register können nur bereits registrierte Behörden stellen.

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Neu ist: Das Bundeskartellamt hat Leitlinien und Praktische Hinweise zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung veröffentlicht. Unternehmen können bei Ausschlussgrund sog. vergaberechtliche Selbstreinigungsmaßnahmen zur Überprüfung an das Bundeskartellamt wenden. Sie müssen dann den Nachweis bringen, dass Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Rechtsverstöße getroffen wurden. Mehr dazu können Sie in den Leitlinien des Bundeskartellamtes und Praktischen Hinweisen für einen Antrag auf vorzeitige Löschung finden.

Die vollständige Pressemitteilung können Sie hier nachlesen.

Quelle: BMWi | B_I MEDIEN

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