Unvollständiges Leistungsverzeichnis: Korrektur durch Teilaufhebung zulässig!

Enthält das ursprüngliche Leistungsverzeichnis nicht den vom Auftraggeber benötigten Leistungsumfang, rechtfertigt der damit verbundene Korrekturbedarf eine Teilaufhebung, so die VK Bund.

Unvollständiges Leistungsverzeichnis: Korrektur durch Teilaufhebung zulässig!
Unvollständiges Leistungsverzeichnis: Korrektur durch Teilaufhebung zulässig!

Die VK Bund hat in ihrem Beschluss vom 14.02.2017 - VK 1-140/16 - folgendes entschieden:

Ein öffentlicher Auftraggeber darf grundsätzlich nicht verpflichtet werden, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen; insbesondere ist er nicht verpflichtet, einen Auftrag auf der Grundlage von Vergabeunterlagen zu vergeben, die er als fehlerhaft erkannt hat, bzw. etwas zu beschaffen, das er nicht beschaffen möchte.

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Eine teilweise Zurückversetzung bzw. Teilaufhebung ist grundsätzlich zugelassen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung feststellt, dass die Vergabeunterlagen einen wesentlichen Fehler enthalten, der korrigiert werden soll, auch wenn eine Submission bereits erfolgt ist.

Dabei ist nicht erforderlich, dass ein Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A vorliegt und die Aufhebung damit rechtmäßig ist. Eine (Teil-) aufhebung ist auch dann wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, d.h. der Auftraggeber einen sachlichen Grund für die (Teil-) aufhebung hat, so dass die Aufhebung nicht zur Diskriminierung einzelner Bieter führt.

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Teilaufhebung durch Korrektur des Leistungsverzeichnisses bildet den tatsächlichen Bedarf ab

In der vorliegenden Ausschreibung enthielt das ursprüngliche Leistungsverzeichnis nicht den Leistungsumfang für das fragliche Gewerk Elektroarbeiten, wie ihn der Auftraggeber benötigt. Insbesondere enthielt das Leistungsverzeichnis zum einen bezogen auf einzelne Leistungspositionen zu hohe Stückzahlen; zum anderen fehlten Leistungspositionen, die ebenfalls benötigt wurden. Diesen Korrekturbedarf hat der Auftraggeber im fraglichen Ergänzungsleistungsverzeichnis zusammengefasst, so dass dieses zusammen mit dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis den tatsächlichen Bedarf abbildet. Darin sei ein sachlicher Grund und damit eine sachliche Rechtfertigung für die Teilaufhebung zu sehen, so die VK Bund in ihrem Beschluss vom 14.02.2017.

Hier geht es zum vollständigen Beschluss VK 1-140/16 vom 14.02.2017

(Quelle: www.ibr-online.de) | B_I MEDIEN

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