Wettbewerbsregister nun im vollständigen Betrieb

Seit dem 01. Juni 2022 ist das Wettbewerbsregister nun in vollständigem Betrieb, somit sind die Abfragepflicht und die Auskunftsrechte anwendbar.

Mit dem bundesweite Wettbewerbsregister entfällt die Abfragepflicht bei den Korruptionsregistern der Länder.
Mit dem bundesweite Wettbewerbsregister entfällt die Abfragepflicht bei den Korruptionsregistern der Länder.

Mit dem bundesweiten Wettbewerbsregister können öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber elektronische Informationen über Unternehmen erhalten, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen wollen. Mithilfe des Wettbewerbsregisters können Auftraggeber herausfinden, ob diese Unternehmen von der Vergabe aufgrund von begangenen Wirtschaftsdelikten ausgeschlossen werden müssen. Bereits seit Dezember 2021 war es verpflichtend relevante Rechtsverstöße an das Wettbewerbsregister zu übermitteln. Seitdem waren bereits auch Abfragen möglich.

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Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt sagte zum vollständigen Werkbetrieb: „Heute ist ein wichtiger Tag für das Wettbewerbsregister. Von heute an müssen Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge das Wettbewerbsregister abfragen, sofern bestimmte Auftragswerte überschritten sind. Dies wird dazu führen, dass häufiger als bisher Ausschlussgründe bei Bietern nachgewiesen werden können. Das Wettbewerbsregister leistet damit einen wichtigen Beitrag dazu, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten.“

Seit dem 01. Juni gilt nun:

  • Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber greift die Abfragepflicht ab Erreichen der Schwellenwerte, die auch für die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts maßgeblich sind.
  • Unternehmen und natürliche Personen haben die Möglichkeit, auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (Selbstauskunft) zu erhalten.
  • Stellen, die ein amtliches Verzeichnis nach Artikel 64 der EU-Vergaberichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) für die Zwecke der Präqualifizierung führen erhalten auf Antrag und mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens eine Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters.

Die bisher bestehenden Abfragepflichten für Auftraggeber hinsichtlich der Korruptionsregister der Länder und des Gewerbezentralregister treten mit der nun geltenden Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister außer Kraft. Das Gewerbezentralregister kann freiwillig weiterhin in den nächsten drei Jahren abgefragt werden. Es gilt bis dahin ein Übergangszeitraum.

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Quelle: Pressemitteilung Bundeskartellamt | B_I MEDIEN

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