Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLG

In der Kabinettsitzung am 15. Juli 2020 wurde der Entwurf des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLG
Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLG

Das Bundeskabinett hat am 15.07.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen.

Der Gesetzentwurf soll nach der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden. Mit einem Referentenentwurf zur HOAI wird voraussichtlich im August 2020 gerechnet. Sowohl das ArchLG als auch die HOAI sollen bis Ende 2020 verabschiedet werden.

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Änderung der HOAI und des Vergaberechts

Der vorgelegte Referentenentwurf enthält Änderungen des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI ist. Ein Entwurf der HOAI-Änderungen wird gesondert erfolgen. Die Honorare sollen zukünftig frei verhandelbar sein, die neue HOAI soll aber weiterhin Berechnungsgrundlagen für die Vertragspartner bereitstellen. Außerdem soll die HOAI zukünftig eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Der Entwurf enthält auch vergaberechtliche Änderungen und Klarstellungen , die sich vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie ergeben. So ist im Entwurf u.a. vorgesehen, in § 17 Abs. 6 VgV klarzustellen, dass die genannte Angebotsfrist von mindestens 30 Tagen nur „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ gelten soll. In einem neuen § 17 Abs. 15 VgV soll klargestellt werden, dass in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, das wegen äußerst dringlicher Gründe auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gestützt wird, die Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, 53 Abs. 1 und 54 sowie 55 VgV nicht gelten.

Hintergrund

Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGH-Urteils vom 4.07.2019. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), die Ermächtigungsgrundlage für die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI), sieht in der aktuellen Fassung vor, dass Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hatte diese in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung im Juli 2019 für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt.

Hier geht es zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG) – Stand 15.07.2020

Zu diesem Thema siehe auch:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

(Quelle: forum vergabe) | B_I MEDIEN


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