Elektronisches Angebot gefordert: Schriftliches Angebot ist auszuschließen!

Die VK Nordbayern hat in ihrem Beschluss vom 26.02.2015 - 21.VK-3194-42/14 folgendes festgestellt:

ein Paragraf auf dem Glasflur
ein Paragraf auf dem Glasflur

Gibt der Auftraggeber vor, dass die Angebote in elektronischer Form einzureichen sind, sind schriftliche Angebote auszuschließen.

Eine Vergabestelle schrieb die Lieferung und Montage von Labormöbeln für den Neubau eines Laborgebäudes im Offenen Verfahren aus.

Seit Anfang Oktober 2013 lässt die bayerische Staatsbauverwaltung bei europaweiten Ausschreibungen mit einem geschätzten Auftragswert ab 100.000 Euro (netto) nur mehr digitale Angebote und Angebote im Mantelbogenverfahren zu.

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In der Bekanntmachung wurde deshalb unter VI.3) Zusätzliche Angaben folgendes festgelegt:

"Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form auf der Vergabeplattform zum Download bereitgestellt. Die Angebote sind elektronisch mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur oder schriftlich mit Mantelbogen abzugeben.

Beachten Sie hierzu die Festlegung zur Art der Abgabe des Angebotes im beiliegenden Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe (Formblatt 211EU/L211EU, Nr. 7). Nach Ziff. 7 des Formblatts 211 EU "Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes" können Angebote abgegeben werden:

Des Weiteren war das Vorgehen zur Abgabe schriftlicher Angebotsabgabe mit Mantelbogen und zur elektronischen Angebotsabgabe mit digitaler Signatur genau beschrieben:

"Bei Angebotsabgabe im Mantelbogenverfahren ist der unterschriebene Mantelbogen im verschlossenen Umschlag bis zum vorgenannten Termin an oben bezeichnete Stelle zu senden oder dort abzugeben sowie das Angebot zusammen mit den Anlagen bis zum Eröffnungs-Einreichungstermin über die Vergabeplattform einzureichen.

Bei elektronischer Angebotsabgabe ist das Angebot wie vorgegeben digital zu signieren und zusammen mit den Anlagen bis zum Eröffnungs- /Einreichungstermin über die Vergabeplattform bei der Vergabestelle einzureichen."

Am Wettbewerb beteiligt haben sich 3 Bieter. Zum Eröffnungstermin lag dem Verhandlungsleiter ein Angebotsschreiben der ASt und eine CD-ROM vor. Ein Bieter hat ein Angebot mit Mantelbogen und ein Bieter hat ein Angebot mit elektronischer Signatur abgegeben.

Die ASt hatte das kostengünstigste Angebot vorgelegt. Sie hatte das Angebotsschreiben in Papierform und das Leistungsverzeichnis als D-84 Datei als CD auf dem Postweg vorgelegt.

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Dieses Angebot wurde von der Wertung ausgeschlossen, weil es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben oder entsprechend der Vorgabe in der Aufforderung zur Angebotsabgabe elektronisch signiert war.

Da in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU Formblatt 211 EU in der Auflistung unter Punkt 7 die Möglichkeit der schriftlichen Angebotsabgabe nicht angekreuzt gewesen sei, sei die schriftliche Angebotsabgabe nicht zulässig gewesen. Das Angebot der ASt hätte damit nicht der vorgegebenen Form entsprochen: Es sei weder elektronisch mit Signatur noch schriftlich mit Mantelbogen eingereicht worden. Das Angebot der ASt entspräche damit selbst nicht dem Mantelbogenverfahren, wonach der Mantelbogen mit dem Hashwert unterschrieben an die Vergabestelle schriftlich zu versenden ist, die Angebotsunterlagen allerdings digital an die Vergabestelle zu übermitteln sind.

Die ASt hatte in der Verhandlung angegeben, dass es ihr aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Angebotsunterlagen elektronisch hochzuladen.

Für die Anwendbarkeit dieses Ausschlussgrundes spiele es nach Ansicht der Vergabekammer grundsätzlich keine Rolle, warum das Angebot der ASt in der vorgegebenen Form nicht vorgelegen hat.

Es gäbe auch keine sonstigen Gründe, die eine Abkehr vom Ausschluss rechtfertigen könnten. Entscheidend für den Ausschluss sei, dass die ASt ihr Angebot nicht in der von der VSt vorgegebenen Form eingereicht habe. An die festgelegte Form sei die VSt aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens und der Gleichbehandlung aller Bieter gebunden. Nach § 97 Abs. 7 GWB hätten die Unternehmen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.

Es sei also innerhalb des Vergaberechts nicht maßgeblich, ob die VSt oder die ASt für die Probleme verantwortlich ist. Diese Frage sei ggf. in einem Verfahren vor einem Zivilgericht für die Geltendmachung eines Schadenersatzes zu klären.

(Quelle: www.ibr-online.de)
bi

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