Elektronisches Angebot in Textform: Formulare müssen nicht unterschrieben werden

Bei elektronischer Übermittlung "des Angebots" in allen seinen Teilen genügt die Übermittlung des Angebotsschreibens in Textform. Es ist keine, auch keine eingescannte Unterschrift, des Bieters erforderlich, so das OLG Naumburg.

Elektronisches Angebot in Textform: Formulare müssen nicht unterschrieben werden
Elektronisches Angebot in Textform: Formulare müssen nicht unterschrieben werden

Das OLG Naumburg hat sich kürzlich dazu geäußert, in welcher Form elektronische Angebote in Textform eingereicht werden müssen, wenn der Auftraggeber Formulare (z.B. das Angebotsschreiben) mit Unterschriftsfeld verwendet.

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Nach § 53 Abs. 1 VgV sind die Bieter berechtigt, ihre Angebote (insgesamt) in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln, und der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die elektronische Kommunikation anzuerkennen. Der Auftraggeber hat lediglich ein Ermessen darüber, welches Sicherheitsniveau er festlegt (§ 10 Abs. 1 VgV). Danach genügt bei elektronischer Übermittlung "des Angebots" in allen seinen Teilen die Übermittlung des Angebotsschreibens und aller zum Angebotsinhalt bzw. zur Angebotserläuterung gehörender Erklärungen des Bieters sowie aller seiner sonstigen Eigenerklärungen jeweils die Textform, welche keine, auch keine eingescannte Unterschrift vorsieht.

Leitsatz der Entscheidung des OLG Naumburg

vom 04.10.2019 (7 Verg 3 / 19):

  1. Was Inhalt eines Angebotes ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Übermittelt ein Bieter bei elektronischer Angebotsabgabe die zwingend auszufüllenden Formblätter der Vergabeunterlagen jeweils einmal in unausgefüllter Weise mit dem Original-Dateinamen und zugleich einmal in ausgefüllter Weise mit einem Zusatz der laufenden Nummerierung seiner Angebotsunterlagen im ansonsten identischen Dateinamen, so ist das Gesamtangebot dahin auszulegen, dass es jeweils mit den ausgefüllten Formblättern als abgegeben gilt. (Rn.37).

  2. Fordert der Auftraggeber eine elektronische Übermittlung der Angebote in Textform, so genügt der Bieter, welcher die auszufüllenden Formblätter in allen Textfeldern maschinenschriftlich ausfüllt, diesen Formerfordernissen auch dann, wenn die - ursprünglich für Angebote in Papierform entworfenen und weiter verwendeten - Formblätter eine Unterschriftenzeile vorsehen und der Bieter die Formulare nicht ausdruckt, unterschreibt und wieder einscannt. (Rn.39)

Hier geht es zum Beschluss des OLG Naumburg vom 04.10.2019 - 7 Verg 3/19

Unterschriftsfelder der neuen Formulare des VHB 2019 verzichten auf Angabe der natürlichen Person

Seit Anfang Februar sind in B_I eVergabe die neuen Formulare des VHB Bund, Fassung 2019, integriert. Die neuen Formulare (z.B. Angebotsschreiben 213, 613, 613 BU, 633) verzichten auf die Benennung der natürlichen Person, die das Angebot eingereicht hat.

Im Unterschriftenfeld der neuen VHB-Angebotsschreiben, Stand 2019, z.B. heißt es nur noch: "Ist

  • bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Bieter nicht erkennbar,
  • ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder
  • ein elektronisches Angebot, das signiert/mit elektronischem Siegel versehen werden muss, nicht wie vorgegeben signiert/mit elektronischem Siegel versehen, wird das Angebot ausgeschlossen".

Im Schreiben des Bundesbauministeriums vom 23.07.2019 zur Aktualisierung des VHB Bund auf den Stand 2019, Pkt. 2.2., werden die Änderungen in den Unterschriftsfeldern erläutert: [...] "2.2. Verzicht auf die Angabe der natürlichen Person, die die Angebotserklärung abgegeben hat Die Umsetzung der mit der VOB/A 2016 eröffneten Möglichkeit, Angebote in Textform einzureichen, wurde seinerzeit für den Bundesbau (alle drei Bereiche) so umgesetzt, dass neben dem Firmennamen auch der Name der natürlichen Person, die das Angebot eingereicht hat, anzugeben war. Die dahinter stehende Absicht war, Papierangebot und elektronisch übermitteltes Angebot in Textform gleich zu behandeln. Das hat sich in der Praxis nicht bewährt. Teilweise wurde der Firmenname erneut angegeben, teilweise wurde das Angebotsschreiben (nicht leserlich) unter-schrieben und anschließend eingescannt. Die Arbeitsgruppe „Vereinheitlichung der Vergaberegeln für den Bundesbau“ hat sich daher dazu entschlossen, auf die Benennung der natürlichen Person zu verzichten. Weder für eine Gleichstellung mit zu unterschreibenden Angeboten noch für eine Prüfung, ob die Angebotsabgabe durch eine berechtigte Person erfolgte, wird eine Notwendigkeit gesehen. Darüber hinaus führt auch die Zulassung elektronischer Siegel dazu, dass die das Siegel verwendende Person dem Auftraggeber nicht na-mentlich bekannt ist. Das mit dem Verzicht einhergehende Risiko des Bestreitens der Angebotsangabe durch die Firma wird als gering eingeschätzt und angesichts des anderweitig erfor-derlichen Ausschlusses in Kauf genommen. Es wird für elektronisch übermittelte Angebote in Textform daher künftig ausreichen, dass zu erkennen ist, welcher Bieter es eingereicht hat. Das Unterschriftsfeld im Angebotsschreiben muss künftig nur bei schriftlichen Angeboten ausgefüllt sein. Bei (allen) elektronisch übermittelten Angeboten kann es unausgefüllt sein, solange sich aus dem Angebot ergibt, wer es eingereicht hat und solange es die ggf. geforderte Signatur/Siegel enthält". [...]

(Quelle: OLG Naumburg, Bundeswirtschaftsministerium) | B_I MEDIEN

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