Land Berlin: Verbindliche Anwendung der eVergabe

Ab 1.4.2020 ist im Land Berlin bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert ab 25.000 Euro grundsätzlich eine elektronische Auftragsvergabe durchzuführen.

Land Berlin: Verbindliche Anwendung der eVergabe
Land Berlin: Verbindliche Anwendung der eVergabe

Im Gemeinsamen Rundschreiben Nr. 02/2020 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Energie vom 11. März 2020 wird in Fällen, in denen der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht wird, grundsätzlich die verbindliche Anwendung der eVergabe im Land Berlin vorgeschrieben (Nr. 8.1 und Nr. 8.2 AV zu § 55 LHO).

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Die Durchführung einer elektronischen Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in Berlin auf der Grundlage der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) hat spätestens ab dem 01.04.2020 zu erfolgen. Soweit bis zu dem genannten Termin noch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) angewendet wird, entfällt die Anwendungspflicht.

Für die landesunmittelbare Verwaltung ist bei der elektronischen Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie von Konzessionen die verbindliche Nutzung der elektronischen Bekanntmachungs- und Vergabeplattform des Landes Berlin vorgeschrieben (Nr. 8.3 AV zu § 55 LHO). Der mittelbaren Landesverwaltung sowie den Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin ist freigestellt, welche Vergabeplattform sie nutzen.

Für Zuwendungsempfänger gelten die Regelungen der AV zu § 44 LHO mit den zugehörigen Anlagen. In Fällen, in denen die elektronische Vergabe auch für Zuwendungsempfänger vorgesehen ist, ist ihnen freigestellt, welche Vergabeplattform genutzt wird.

Zu diesem Thema siehe auch:
Neue Ausführungsvorschriften zur LHO: In Berlin wird UVgO eingeführt

(Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) | B_I MEDIEN

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