Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) in Kraft

Mit Inkrafttreten der neuen Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgO) wurde in Schleswig-Holstein der 1. Abschnitt der neuen VOB/A vom 31.01.2019 eingeführt. Die SHVgVO enthält u.a. eine Reihe von Ausnahmen zu der verbindlich anzuwendenden UVgO.

Abbildung: Auftragsberatungsstelle SH
Abbildung: Auftragsberatungsstelle SH

Nachdem das Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 bereits seit 1. April 2019 gilt, wurde am 11. April nun auch die neue Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht und rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft gesetzt.

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In der neuen Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung werden Einzelheiten und Ausnahmen zu den verbindlich anzuwendenden Vergabeordnungen VOB/A und UVgO geregelt.

Neue VOB/A Abschnitt 1 ist anzuwenden

Mit Einführung der neuen Vergabeverordnung wurde in Schleswig-Holstein die neue VOB/A Abschnitt 1 vom 31.01.2019 in der Fassung der Bekanntmachung im BAnz vom 19.02.2019 für verbindlich erklärt.

Ausnahmeregelungen für die Anwendung der UVgO

Nach der neuen Vergabeverordung gelten in Schleswig-Holstein folgende Ausnahmen von der UVgO

  • §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergaben fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben
  • § 7 Absatz 3 Satz 2 UVgO (freiwillige Registrierung für den Zugang zu den Vergabeunterlagen) ist nicht anzuwenden
  • § 29 Absatz 1 UVgO (Angabe einer elektronischen Adresse, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können) ist fakultativ anwendbar
  • §§ 39 und 40 UVgO (Aufbewahrung und Öffnung von Teilnahmeanträgen und Angeboten) sind bei Verhandlungsvergaben fakultativ anwendbar
  • § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVgO (Unterrichtung der Bewerber und Bieter) ist für Vergaben bis zu einem Auftragswert von 50.000 EUR fakultativ
  • Freiberufliche Leistungen nach § 50 UVgO, die einem gesetzlichen Preisrecht unterfallen oder deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, können bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR im Wege eines Direktauftrages entsprechend § 14 Satz 1 UVgO vergeben werden
  • § 14 Satz 2 UVgO ist entsprechend anzuwenden.

Wertgrenzen

Die bestehenden Wertgrenzen bleiben erhalten bzw. werden bei Bauleistungen im Bereich der Fachlose und bei Vergaben zu Wohnzwecken ausgeweitet.

Für Verfahren nach UVgO gelten folgende Wertgrenzen (bezogen auf den Gesamtauftragswert):

  • eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR
  • eine Verhandlungsvergabe ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR.

Für Verfahren nach VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen (bezogen auf den Gesamtauftragswert):

  • eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR
  • ab Erreichen des Auftragswertes nach Nummer 1 ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 EUR
  • eine Freihändige Vergabe ist zulässig sowohl bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR als auch für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 50.000 EUR
  • bis zum 31.12.2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 EUR erfolgen.

Neu: Vorabinformation

Neu ist außerdem eine Vorabinformation der nicht berücksichtigten Bieter bei einen Einzelauftragswert über 50.000 EUR spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags.

zu diesem Thema siehe auch:

(Quelle: Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein - ABST SH) | B_I MEDIEN


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